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bei allen Anordnungen und Vorkehrungen, welche sich auf die Sicherung der öffentlichen
Ruhe und Ordnung beziehen, und das Recht der Einsprache bei solchen polizeilichen Maaß-
regeln, welche auf die Vertheidigungsfähigkeit der Festung, die Erhaltung des Festungseigen-
thums, den Gesundbeitszustand der Besatzung und die Versorgung der Truppen mit den
nöthigen Bedürfnissen von Einfluß find.
Bei Erlassung allgemeiner sicherheitspolizeilicher Anordnungen hat sich die hiefür zu-
ständige Stelle vorher zu versichern, ob nicht der Festungs-Gouverneur vom militärischen
Standpunkte aus etwas dagegen einzuwenden hat.
Sonstige polizeiliche Verfügungen, welche für die Festung oder die Besatzung Bedeutung
haben, sind dem Festungs-Gouvernement mitzutheilen. Auch ist dieses befugt, derartige Ver-
fügungen in einem Zusammentritt mit den Civilbehörden zu veranlassen.
S. 2.
Die Polizeibehörden find verpflichtet, von allen Wahrnehmungen, welche auf die Sicher-
heit der Festung von Einfluß seyn können, dem Festungs-Gouvernement Mittheilung zu
machen.
Insbesondere ist demselben täglich ein Verzeichniß aller ankommenden und durchreisenden
Fremden vorzulegen und dabei anzuzeigen, ob etwa gegen einzelne Fremde besondere Ver-
dachtsgründe vorliegen. Das Festungs-Gouvernement ist berechtigt, die polizeiliche Ueber-
wachung verdächtiger Personen oder die Ausweisung solcher Personen, welche kein Heimath-
recht in Ulm haben, zu verlangen. Auch steht demselben zu, in dringenden Fällen die vor-
läusige Haftnahme verdächtiger Personen zu verfügen, welche jedoch sobald als möglich und
längstens am folgenden Tage den Civilbehörden zu übergeben sind.
8. 3.
Von allen öffentlichen, außergewöhnlichen Aufzügen, Festen und Lustbarkeiten, so wie
von allen sonstigen Veranlassungen zu Versammlungen muß die Anzeige an das Festungs-
Gouvernement erfolgen, bevor die Ortspolizei (insoweit dieses erforderlich ist) ihre Ein-
willigung ertheilen darf. Auch soll ohne Erlaubniß des Fesungs= -Gouvernements keine Trom-
mel bei Ankündigungen gebraucht werden.
S. 4.
Bei entstehenden Zusammenrottungen, Tumulten oder sonstigen öffentlichen Auftritten,
welche eine Störung der öffentlichen Ruhe besorgen lassen, hat die Polizeibehörde sogleich
dem Festungs-Gouvernement Anzeige zu erstatten, damit von seiner Seite die wegen