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Tuchscheerer-Ordnung, der Gebrauch warmer Pressen in Zukunft für eine gemelnschaftliche
Zuständigkeit der Tuchscheerer und Färber, jedoch mit Beschränkung der letzteren auf das
Ausrüsten der von ihnen selbst gefärbten Stoffe, erklärt. ·
Stuttgart den 28. October 1850. Linden.
) Verfügung, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl von Abgeordneten der Oberamtsbezirke
Böblingen und Neresheim.
Nachdem die zu Abgeordneten der Oberamtsbezirke Böblingen und Neresheim Gewähl-
ten die Wahl nicht angenommen haben, wird in Gemähheit höchster Entschließung vom
31. v. M. die Vornahme von Ergänzungswahlen in diesen beiden Wahlbezirken angeordnet
und zu diesem Behufe Folgendes verfügt:
8. 1.
Zum Wahlcommissär für den Wahlbezirk Böblingen wird Oberamtmann Walther
in Böblingen, für den Wahlbezirk Neresheim Oberamtmann Preu in Neresheim
bestellt.
Die Zahl der Abstimmungsbezirke und die Abstimmungsorte sind dieselben wie bei der
unmittelbar vorhergegangenen Wahlhandlung.
Die Wahlcommissäre haben für die einzelnen Abstimmungsbezirke Bezirkscommissäre zu
ernennen, und die Gemeinden, welche zu jedem Abstimmungebezirk gehören, zu bezeichnen.
Die Eintheilung in Abstimmungsbezirke und die Namen der Bezirkscommissäre sind durch
die Lokalblätter bekannt zu machen.
5S. 2.
Die Ortsvorsteber der beiden Wahlbezirke haben sofort die durch Art. 8 des Gesetzes
vom 1. Juli 1849 bestimmte Commission zu berufen, welche aus ihnen selbst, dem Staats-=
steuereinbringer, dem Obmann des Börgerausschusses und wenn der Ortsvorsteher nicht zu-
gleich Rathsschreiber ist, dem letzteren besteht.
Außerdem haben die Gemeinderäthe in den beiden Wahlbezirken nach Art. 9 des Ge-
setzes zwei Männer zunächst aus ihrer Mitte zu wählen, welche im Falle von Reclamationen
gegen die Wählerliste die Commission zu verstärken haben.