Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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5 . 3. 
Das zuerst einschreitende Gericht hat, sobald es von dem Anfall einer Untersuchung bei 
dem anderen (bürgerlichen oder Militär-) Gerichte Kunde erhält, dem letzteren zu gegen- 
seitigem entsprechenden Benehmen sogleich davon Nachricht zu geben. 
8. 4. 
Die Bestimmung des Art. 35 des Gesetzes vom 13. August 1849, betreffend die 
Abänderungen einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozeßordnung, 
findet auf den Fall des Zusammentreffens gemeiner und militärischer Verbrechen und Ver- 
geben bei einer zum beurlaubten Stand gehörigen Militärperson keine Anwendung. 
i 
Die Strafurtheile der bürgerlichen und Militärgerichte sind unabhängig von einander 
zum Vollzug zu bringen. Dasjenige Urtheil kommt zuerst zum Vollzug, welches vor dem 
anderen die Rechtskraft beschreitet. 
6. 
Der Vollzug der von dem einen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe darf die bei 
dem anderen anhängige Untersuchung nicht aufhalten. Daher ist der Verurtheilte, während 
er die ihm von dem einen Gerichte zuerkannte Strafe ersteht, dem anderen Gerichte, bei 
welchem eine Untersuchung noch zu führen ist, erforderlichen Falls auf die geeign#e Deit 
auszuliefern. 
Stuttgart den 7. November 1850. 
Plessen. Miller. 
SM#### 
  
Gedruckt beil G. Hasselhrink.
	        
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