Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

377 
37. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 29. November 1850. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Niedersetzung einer provisorischen Staatsschuldenver- 
waltungs-Commission. 
  
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Niedersetzung einer provisorischen Staatsschuld ltungs-Commission. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Erwägung, daß durch Unsere Verordnung vom 6. d. M. die Landesversammlung 
aufgelöst worden ist und hiebei der Wahl eines Ausschusses aus dieser Versammlung nicht 
stattgegeben werden konnte; 
In Erwägung ferner, daß der von Uns kraft §. 89 der Verfassungs-Urkunde wieder 
in Thätigkeit berufene Ausschuß der letzten Ständeversammlung nicht in Wirksamkeit getre- 
ten ist; 
In Betracht, daß hienach bis zur Berufung des nächsten Landtags die Niedersetzung 
einer Behörde für die Staatsschulden-Verwaltung erforderlich ist, # 
verordnen und verfügen Wir, kraft §. 89 der Verfassungs-Urkunde, auf den Antrag 
Unseres Gesammt-Ministeriums und nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes: 
 
	        
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