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sentlichen ebenso, wie die Landbaumänner in Ellwangen und Ochsenhausen behandelt und
von dem Schulvorsteher und zumaligen Pächter der Domäne unter Mitwirkung des anzu-
stellenden Lehrers vom Volkeschulfache und des Gutsaufsehers, unter Beachtung der eigen-
thümlichen Wirthschafts-Verhältnisse der Schwarzwald-Gegenden, unterrichtet werden sollen.
Mit der unmittelbaren Aufsicht über diese Schule ist die Centralstelle für die Land-
wirthschaft beauftragt, von welcher sofort auch die weiteren Einleitungen zur Eröffnung der
Schule im nächsten Frühjahre werden getroffen werden.
Stuttgart den 16. December 1850.
Wächter.
8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung, betreffend die Besoldungs-, Pensions= und Apanagen-Steuer auf
das Jahr 1850—51.
Nachdem in Betreff der Kapitalsteuer-Aufnahme auf das Jahr 1850 — 51 durch die
Ministerial-Verfügung vom 9. August d. J. (Reg. Blatt S. 295) das Erforderliche ange-
ordnet worden ist, wird nun auch in Absicht auf die Besoldungs-, Pensions= und Apanagen-
steuer, unter Hinweisung auf das Finanzgesetz vom 29. Juli 1849, Art. 2, Lit. d., Art. 7
und 8 (Reg. Blatt S. 322—325) und auf das Gesetz vom 15. October d. J. (Reg. Blatt
S. 349), Nachstehendes verfügt.
S. 1.
Die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 11. October 1849, betreffend vie Be-
soldungs-, Pensions= und Apanagen-Steuer auf das Jahr 1849—50 (Reg. Blatt S. 632),
kommen auch für das Jahr 1850—51 in Anwendung, soweit solche nicht durch die nachfol-
genden Bestimmungen abgeändert werden.
S. 2.
(Zu §. 1 der Ministerial-Verfügung von 1849.)
Bei denjenigen Steuerpflichtigen, welche schon in den Jahren 1848 und 1840 fatirt
haben, genügt es für das Jahr 1850—51 an der Erklärung über die Veränderung oder
Nichtveränderung ihres Einkommens gegenüber dem vorigen Finauzjahre.