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8. 11.
Das Festungs-Gouvernement hat den Zustand aller im Bereiche der Festung liegenden
Straßen, Wege, Brücken, Canäle, Rährenleitungen und dergleichen zu überwachen, ohne
Rücksicht, ob diese Anlagen zu gemischten Zwecken, ob sie allein zu Festungs= oder zu Staats-
und Communalzwecken dienen. Es ist daher befugt, wenn durch den Verfall der einen oder
anderen Anlage ein Uebelstand eintritt, die Abhülfe in Anregung zu bringen. Eine gleiche
Abhülfe kann die Civilbehörde an den von der Festung zu unterhaltenden Anlagen in An-
spruch nehmen.
Jede Reparatur, welche eine Sperrung erfordert, so wie jede Sperrung und Wieder-
eröffnung einer Passage ist vorher dem Festungs-Gouvernement anzuzeigen. Seinerseits
wird dasselbe ebenfalls dergleichen Sperrungen den Civilbehörden bekannt machen.
Das Festungs-Gouvernement wird diejenigen Theile der Festungswerke, welche als
Spaziergänge dem Publikum offen stehen, ferner diejenigen, welche nur mit Erlaubniß der
Militärbehörde betreten werden dürfen, endlich diejenigen, in welchen der Zutritt verboten
ist, bezeichnen, und Jedermann ohne Ausnahme hat sich nach dieser Bestimmung zu richten.
S. 12.
In der Stadt und vorzüglich in der Nähe des Militär-Eigenthums dürfen keine solche
Anlagen gegründet und Gewerbe getrieben werden, von deren Ausdünstung oder sonstiger
Einwirkung Nachtheil für den Gesundbeitszustand der Besatzung zu besorgen ist.
Das Festungs-Gouvernement ist in dieser Beziehung, wie in Allem, was für die Ge-
sundheit der Besatzung von Interesse ist, befugt, etwaige Uebelstände zur Sprache zu brin-
gen, so wie die städtische Behörde ihrerseits dem Festungs-Gouvernement Vorschläge und
Anträge machen darf, worauf dasselbe alle gerechte und billige Rücksicht nehmen wird, um
das bürgerliche Interesse mit dem militärischen zu vereinigen.
Wenn in der Stadt oder der Umgegend sich eine epidemische oder kontagiöse Krankbheit
zeigt, haben die Polizei-Behörden sogleich das Festungs-Gouvernement davon zu benachrich-
tigen, so wie dieses die Polizeibehörden benachrichtigen wird, wenn bei der Besatzung ein
solches Uebel ausbrechen sollte.
Die in solchen Föllen zu ergreifenden Maaßregeln sind in gemeinschaftlicher Berathung
ver Civil= und Militär-Sanitätsbehörden festzusetzen.