Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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ständen gleich dem Verfasser, wenn er nicht beweist, daß die Aufnahme des strafbaren In- 
halts der Zeitschrift oder Zeitung ohne sein Wissen und ohne sein Verschulden erfolgte. 
Der Redakteur haftet auch dann, wenn er durch Abwesenheit oder andere Gründe an 
der Besorgung der Redaktion gehindert ist, so lange nicht der Polizeibehörde ein Stelloer- 
treter desselben nach den Bestimmungen der Art. 2 und 3 benannt worden ist. 
Während der Erstehung einer Freiheitsstrafe kann der Redakteur die Redaktion nicht 
fortführen, und es muß für diese Zeit ein Stelloertreter der Polizeibehörde benannt werden. 
Art. 5. 
Zu Benennung der Redakteurs für die dermalen bestehenden Zeitschriften und Zeitun- 
gen wird eine vom Zeitpunkte der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung an lau- 
fende Zeitschrift von vierzehen Tagen anberaumt, nach deren Verfluß die gesetzlichen Folgen 
der Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen eintreten. 
Art. 6. 
Die Herausgabe einer Zeitschrift oder Zeitung, für welche nicht nach den Bestimmun- 
gen der Art. 2, 3 und 4, Abs. 3, der Redakteur benannt ist, wird von der Polizeibehörde 
eingestellt, bis jenen Vorschriften Genüge geleistet ist, und es sind die dessenungeachtet ge- 
druckten Exemplare wegzunehmen. 
Art. 7. 
Von jedem Hefte einer Zeitschrift ist beim Beginne der Austheilung ein Exemplar und 
von jeder Zeitung das zuerst abgezogene Blatt unverzüglich durch den Verleger, oder, wenn 
kein solcher benannt ist, durch den Drucker der Bezirks-Polizeibehörde, und außerhalb des 
Sitzes der Bezirksbehörde dem Ortsvorsteher zu übergeben. Auf Verlangen hat die Poli- 
zeibehörde eine Bescheinigung unter Angabe des Tags und der Stunde der Uebergabe aus- 
zustellen. 
Das übergebene Exemplar muß mit der eigenhändigen Unterschrift des Redakteurs oder 
eines von ihm zu diesem Zweck aufgestellten und der Polizeibehörde benannten Bevollmäch- 
tigten versehen seyn. 
Der unterzeichnete Redakteur oder dessen Bevollmächtigter haftet dafür, daß die ausge- 
gebene Zeitschrift oder Zeitung mit dem der Polizeibehörde übergebenen Eremplar überein- 
stimmt.
	        
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