Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Die Vorschrift der Uebergabe eines Exemplars an die Polizeibehörde findet keine An- 
wendung auf Zeitschriften und Zeitungen rein wissenschaftlichen, artistischen und technischen 
Inhalts und auf amtlich herausgegebene Blaͤtter. 
Art. 8. 
Das Anbieten, Vertheilen, Ausstreuen oder Anschlagen von Druckschriften auf Straßen 
oder an öffentlichen Orten ist ohne Erlaubniß der Bezirks-Polizeibehörde und außerhalb des 
Sitzes derselben des Ortsvorstehers verboten. 
Von diesem Verbote ist ausgenommen das Anschlagen von Bekanntmachungen zu amt- 
lichen, privatrechtlichen, gewerblichen oder geselligen Zwecken, wie Ankündigungen von öffent- 
lichen Belustigungen, Verkäufen, Vermielhungen und dergleichen, vorbehältlich des Rechts 
der Polizeibehörde, das Anschlagen solcher Bekanntmachungen an ungeeigneten Orten zu 
untersagen. 
Art. 9. 
Die Uebertretung der Vorschriften der Artikel 1 — 3, 4 Abfs. 3, 5, 7 und 8 ist an den 
Verlegern oder Druckern und an den Herausgebern, beziehungsweise an den Verbreitern 
(Art. 8) mit Geldbuße von 10 — 75 Gulden, welche bei wiederholten Rückfällen bis auf 
120 Gulden steigen kann, und wenn es sich von absichtlicher Täuschung der Polizeibehörde 
handelt, überdieß mit einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen zu ahnden. 
Zur Erkennung dieser Strafen sind die Kreisregierungen zuständig. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollgiehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 25. December 1850. 
Wilhelm. 
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs: 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
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