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meidung der auf die Umgehung jener Vorschriften gesetzten Strafen vollständig nach-
zukommen.
2) Die nach §. 2 der Verordnung für nothwendig erkannte Sicherstellung der dereinstigen
Erhebung der nach Punkt 1 anzusetzenden Abgaben mittelst Hinterlegung des
Betrags der Abgaben bei den betreffenden Hebestellen, ist in Absicht auf diejenigen
Abgaben, welche nach bestimmten Zeitabschnitten in Raten zu entrichten sind, jeden-
falls erst auf die vorgeschriebene Verfallzeit dieser Raten zu verlangen.
Hienach ist zur Sicherstellung der in dem Monate März 1851 anfallenden
Wirthschafts -Abgaben und der auf den Monat März k. J. fallenden Raten der
Hunde-Auflage erster Klasse — wenn deren Verabschiedung nicht früher erfolgen
sollte — jedenfalls erst nach dem Ablaufe des Monats März Vorkehrung zu treffen,
wogegen rücksichtlich aller anderen durch die Verordnung berührten Abgaben, also
namentlich in Absicht auf die Accise-Abgabe bei Veräußerungen von Gütern u. s. w.
(Contract-Accise), von Markt= und Handelswaaren ausländischer Handelsleute, und
von Lotterien, Theatern u. s. w., so wie in Absicht auf die Sportel-Abgaben und
die Hunde-Auflage zweiter und dritter Klasse gleich nach deren Ansatze über die
Nothwenvigkeit der Sicherstellung der dereinstigen Erhebung der einzelnen Abgabe
zu erkennen, beziehungsweise deren Hinterlegung bei der Hebestelle zu verlangen ist.
3) Das Erkenntniß über die Nothwendigkeit der Hinterlegung der einzelnen Abgaben
zum Zwecke der Sicherstellung der Staatskasse gegen Verluste, wobei neben dem
Betrage der Abgabe insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des muthmaß-
lichen Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sind, kommt den betreffenden Hebestellen
zu, welche hinsichtlich der Behandlung der hinterlegten Gelder (K. 3 der Verordnung)
nähere Anweisung erhalten werden.
Stuttgart den 30. December 1850.
Plessen. Linden. Wächter-Spittler. Miller. Knapp.
—##AÖ
Gedruckt bei G. Hasselbrink.