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Redakteurs und für andere Auslagen je zu gleichen Theilen zu übernehmen, wobei jedoch
ür diejenigen, welche nur den Monatskalender oder nur das Marktverzeichniß zu beziehen
vünschen, statt eines ganzen, ein halber Theil berechnet wird.
5 . 10.
Nach rechtsverbindlicher Annahme der vorstehenden Bedingungen und erfolgter Bezah-
ung der hienach zu berechnenden Vergütung an die Casse des Ministeriums des Innern hat
der Verleger des amtlichen Kalenders denjenigen Herausgebern von Privatkalendern, welche
ich rechtzeitig gemeldet haben, auf den 1. Juli des vorangehenden Jahrs ein Eremplar des
mtlichen Kalenders zuzustellen.
Stuttgart den 13. Februar 1850. Schlayer.
b.) Festsetzung der Ertraposttare.
Durch höchste Entschließung vom 13. d. M. ist die Exrtraposttare für den Zeitraum
oom 1. März 1850 bie letzten Februar 1851 auf 1 fl. 20 kr. für Ein Pferd und Eine Sta-
tion belassen worden; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 15. Februar 1850. Schlayer.
:8) Des Departements des Kriegswesens.
Des Kriegs-Ministerium.
Verfügung, die Bestimmungen betreffend, welche Militärpersonen als zum Dienststande, welche
als zum beurlaubten Stande gehörig, zu betrachten seien.
Das Gesetz vom 17. August 1840, die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände betref-
fend, macht in Ansehung der militärischen Strafgerichtsbarkeit zwischen Militärpersonen vom
beurlaubten Stande und zwischen solchen vom Dienststande den Unterschied, daß nach Art. 4
die Zuständigkeit der Militärgerichte in Absicht auf alle zum beurlaubten Stande zäh-
lenden Militärpersonen aufzuhören habe, vorbehältlich der dem Militärgerichtsstande verblei-
benden militärischen Verbrechen oder Vergehen, welche auch im Urlaube begangen werden
können, während nach Art. 5 die näheren Bestimmungen über den Gerichtsstand ver zum
Dienststande gehörigen Militärpersonen auf die Revision der militärischen Strafgesetze aus-
gesetzt seyn sollen.
Da hiernach der Gerichtsstand der einzelnen Soldaten und Unteroffiziere von der Frage