Von gezogenen Wechseln. (Art. 29.) 77
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daß der Indossaut niemals in die Lage kommen wünde, sein Gefälligkeits—
Indossament einzulösen, daß vielmehr der Trassant selbst die Wechsel bei
Verfall einzulösen habe. Die demnächst etwa sich wirklich ergebende Verpflichtung
des Indessanten zur Zahlung an den dritten Wechselinhaber ist dann
nur eine von den Parteien seibst nicht gewollte gesetzliche Folge des in Ausführung
des Intercessionsmandates auf die Wechsel gesetzten Indossamentes
und der dadurch dritten Wechselinhabern gegenüber Übernommenen wechselmäßigen
Verbindlichkeit. Ein Anspruch auf Deckung (Sicherstellung) wird aber
begründct, sobald eine justa causa metuendi, eine solche Gefahr eintritt,
wie sie der Umstand ergiebt, daß der Trassant längere Zeit mit der Zahlung
zögert, sein Vermögen zu verschwenden anfängt, vollends wenn er dergestalt
überschuldet ist, daß die Konkurseröffnung unmittelbar bevorsteht und an den
Indossanten die Pflicht zur Zahlung aus eigenen Mitteln herautritt (Art. 29.
WO.). Die Art der dann zu leistenden Sicherheitsstellung wird diejenige
sein, welche auf die geeignetste Weise die drohende Gefahr abwendet, also
nicht Bestellung von Pfändern oder Bürgen, sondern Deposition einer ausreichenden
Geldsumme, und darum ist es auch gestattet, daß der Indessant
eine dem Trassanten andeiweit schuldige Summe zurückbehält um demnächst
nach der in Folge der Jutercession zu leistenden Zahlung aufrechnen zu können
(XIII. 281 angenemmen für gemeines 'mecklenburger] Recht). Iunsbesondere
ist zulässig der prozessualisch begründete schleunige Arrestantrag gegen den
Acceptanten. Die wechselmäßige Sicherheitsstellung (aus Art. 29) schließt ihn
keineswegs aus. Nach Form, Inhalt und Wirkung sind beide Sicherungsmittel
wesentlich von einander verschieden. Jenes geht auf eine Leistung
(Kaution), Dieses hindert nur die Verfügung des Acceptanten über bestimmte,
vom Arrestsucher anzugebende Vermögensstücke; die Voraussetzungen des Ersteren
verbunden mit dem Proteste berechtigen zum Wechselregreß, während der nach
Landesrecht zu verhängende bloße Arrestschlag auf den Regreß ohne Einfluß
bleibt (XX. 113). — Darüber, daß die auf Grund des Art. 29 W0O. unter
Vermittelung des Prozeßrichters in das Grundbuch eingetragene Vormerkung
den Charakter und die Wirkung einer Protestation pro conserv. jure et loco,
nicht die Natur eines bloßen Arrestes hat, daß eine solche Vormerkung auch
wenn sie nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners
auf dessen Grundstück eingetragen ist, in eine förmliche Hypothek umgeschrieben
und von dem Schuldner, welcher mit seinen Konkursgläubigern akkordiert hat,
nicht als unwirksam angefochten werden kann (s. OTrib. Entsch. Bd. 76. S. 103)
womit aber zu vgl. § 23 Reichs KonkO.