Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
ggusgegeben Stuttgart Montag den 4. Mirz 1850. 
Inbalt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Bezeichnung von öffentlichen Beamten und Dienern, 
deren amtliche Wirksamkeit mit dem Dienste in der Bürgerwehr unvereinbar ist. — K. Verordnung, betref- 
fend die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung von Abgeordneten zur Berathung einer Revision 
der Versassung. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A.) Königliche Verordnung, 
betreffend die Bezeichnung von öffentlichen Beamten und Dienern, deren amtliche Wirksamkeit 
mit dem Dienste in der Bürgerwehr unvereinbar ist. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württtemberg. 
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die Vorschrift des Art. 8, Ziff. 3 des Gesetzes 
vom 3. Oktober 1849, wonach öffentliche Beamte und Diener, deren amtliche Wirksamkeit 
mit dem Dienste in der Bürgerwehr nicht zu vereinigen ist, von der Bürgerwehr zu ent- 
binden sind, außer den in der Verordnung vom 7. Juni 1848 genannten Beamten noch auf 
einige weitere Kategorien Anwendung findet, so verfügen Wir, nach Anhörung Unseres 
Geheimen-Rathes, wie folgt: C 
S. 1. 
Von dem „Dienste in der Bürgerwehr entbunden sind: 
1) die Vorstände der Kreisregierungen, 
2) die Canzlei-Direktoren der Ministerien, 
3) die Oberamtsrichter und Gerlchts-Aktuare, mit Ausnahme der Vorstände und Ak- 
tuare der zu Stuttgart und Ulm bestehenden Civil-Bezirksgerichte,
	        
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