Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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haltenen Beschränkung, daß über diesen Termin hinaus die Vorschrift des §. 114 der Ver- 
fassungsurkunde keine Anwendung finde. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 30. März 1850. 
Wilhelm. 
Herdegen. Schlayer. Wächter-Spittler. Baur. Hänlein. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Mauceler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departementé. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die bei den höheren Gerichtsstellen hinterlegten Beibringens-Inventare, 
Ehe-Verträge und Verlassenschafts-Theilungen. 
Nachdem vurch das Gesetz vom 17. August 1849, betreffend die Aufhebung der befrei- 
ten Gerichtsstände (Reg. Bl. S. 463), die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Be- 
ziehung auf alle Classen von Staatsbürgern, mit Ausnahme der Mitglieder des Königl. 
Hauses, so wie der standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien, den nach allgemeinen 
Grundsätzen zuständigen Ortsbehörden anheimgegeben sind, werdon sowohl die höheren, als 
die Bezirks-Gerichte hiemit angewiesen, die — nach ver Justiz-Ministerial-Verfügung vom 
14. Februar 1825 (Reg. Bl. S. 126) in ihren Deposttorien befindlichen Beibringens-Inven- 
tare, Ehe-Verträge und Verlassenschafts-Theilungen, so weit die Betheiligten nicht zu den 
erwähnten Ausnahme-Kategorien gehören, an die zuständigen Waisen-Gerichte Behufs der 
Verwahrung in der Orts-Registratur abzugeben. und hievon die Betheiligten zu benachrich- 
tigen. . 
Stuttgart den 22. Maͤrz 1850. Hänlein.
	        
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