Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Firanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend Abänderungen in den Instruktions-Bestimmungen zum Wirthschafts-Abgaben= 
gesetz, bezüglich der Gebühren für Ladscheine, Abstichszettel und Malzsteuer-Zettel. 
Zu Erleichterung der Wirthe und Bierbrauer wird hinsichtlich verschiedener von densel- 
ben bisher neben den Wirthschafts-Abgaben entrichteten Verwaltungsgebühren in Folge der 
vorjährigen Finanz-Verabschiedung Folgendes verfügt: 
1) die Fertigungsgebühr, welche in der das Wirthschafts-Abgabengesetz betreffenden 
Instruktion vom 11. December 1827, §. 6, lit. g (Reg. Blatt S. 547) für die 
über die Getränke-Einkäufe der Wirthe auszustellenden Ladscheine auf sechs Kreu- 
zer für jeden Schein bestimmt ist, wird den Kelternschreibern und Unterkäufern 
künftig aus der Umgeldskasse bezahlt. Die Wirthe haben daher nur noch die ge- 
setzliche Stempel-Abgabe von drei Kreuzern für diese Ladscheine den Kel- 
ternschreibern oder Unterkäufern zu entrichten, durch welche jene Abgabe für die 
Staatskasse eingezogen wird. 
2)) Die nach den §§. 9 und 31 der gedachten Instruktion den Umgelos-Commissären 
ausgesetzte Gebühr für die Ausfertigung der Abstichs= und Malzsteuer-Zettel von 
beziehungsweise 6 und 4 Kreuzern wird ebenfalls auf die Umgeldskasse übernom- 
men, ohne daß ferner ein Ersatz von Seite der Wirthe und Brauer Statt findet. 
3) Desgleichen wird die Belohnung der Urkundspersonen bei Getränke-Aufnahmen un- 
beständiger Wirthe von zehen Kreuzern pro Stunde, welche bisher von den Letzte- 
ren zu bezahlen war (Verfügung des Steuer-Collegiums vom 3. Juli 1828, §F. 10, 
lil. a, Ergänzungsband zum Reg. Blatt S. 525), künftig aus der Umgeldskasse 
bestritten. 
Wegen Berechnung und Zahlung der nun von der Umgeldskasse gegen die gedachten 
Beamten zu vertretenden Gebühren werden die Cameralämter und Umgelds-Commissäre 
durch das Steuer-Collegium nähere Weisung erhalten. 
Da indessen die obenbemerkten Erleichterungen, zu Ziff. 1 und 3, schon vom 1. Juli 
1848 und zu Ziff. 2 vom 1. Januar 1849 einzutreten haben; so werden die in der Zwi- 
schenzeit vom 1. Juli 1848 bis letzten März 1850, beziehungsweise vom 1. Januar bis letz-
	        
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