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B) Des Finanz-Departements.
Des Firanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend Abänderungen in den Instruktions-Bestimmungen zum Wirthschafts-Abgaben=
gesetz, bezüglich der Gebühren für Ladscheine, Abstichszettel und Malzsteuer-Zettel.
Zu Erleichterung der Wirthe und Bierbrauer wird hinsichtlich verschiedener von densel-
ben bisher neben den Wirthschafts-Abgaben entrichteten Verwaltungsgebühren in Folge der
vorjährigen Finanz-Verabschiedung Folgendes verfügt:
1) die Fertigungsgebühr, welche in der das Wirthschafts-Abgabengesetz betreffenden
Instruktion vom 11. December 1827, §. 6, lit. g (Reg. Blatt S. 547) für die
über die Getränke-Einkäufe der Wirthe auszustellenden Ladscheine auf sechs Kreu-
zer für jeden Schein bestimmt ist, wird den Kelternschreibern und Unterkäufern
künftig aus der Umgeldskasse bezahlt. Die Wirthe haben daher nur noch die ge-
setzliche Stempel-Abgabe von drei Kreuzern für diese Ladscheine den Kel-
ternschreibern oder Unterkäufern zu entrichten, durch welche jene Abgabe für die
Staatskasse eingezogen wird.
2)) Die nach den §§. 9 und 31 der gedachten Instruktion den Umgelos-Commissären
ausgesetzte Gebühr für die Ausfertigung der Abstichs= und Malzsteuer-Zettel von
beziehungsweise 6 und 4 Kreuzern wird ebenfalls auf die Umgeldskasse übernom-
men, ohne daß ferner ein Ersatz von Seite der Wirthe und Brauer Statt findet.
3) Desgleichen wird die Belohnung der Urkundspersonen bei Getränke-Aufnahmen un-
beständiger Wirthe von zehen Kreuzern pro Stunde, welche bisher von den Letzte-
ren zu bezahlen war (Verfügung des Steuer-Collegiums vom 3. Juli 1828, §F. 10,
lil. a, Ergänzungsband zum Reg. Blatt S. 525), künftig aus der Umgeldskasse
bestritten.
Wegen Berechnung und Zahlung der nun von der Umgeldskasse gegen die gedachten
Beamten zu vertretenden Gebühren werden die Cameralämter und Umgelds-Commissäre
durch das Steuer-Collegium nähere Weisung erhalten.
Da indessen die obenbemerkten Erleichterungen, zu Ziff. 1 und 3, schon vom 1. Juli
1848 und zu Ziff. 2 vom 1. Januar 1849 einzutreten haben; so werden die in der Zwi-
schenzeit vom 1. Juli 1848 bis letzten März 1850, beziehungsweise vom 1. Januar bis letz-