len-Senat des Obertribunals besorgt worden find, unter Vorbehalt der in Art. 3 des Ge-
setzes vom 17. August 1849 bemerkten Ausnahmen, an den Stadtrath, beziehungsweise an
das Waisengericht und die für die Stadt Stuttgart und deren Bezirk neu zu bildenden
Notariate über.
5 . 2.
Die Zahl des städtischen Waisungerichts-Personals wird, neben dem Stadtschultheißen,
von bisherigen fünf auf zehen Mitglieder erhöht.
S. 3.
Für die Stadt Stuttgart werden vier Notariatsbezirke gebildet, von denen der erste,
zweite und dritte zusammen die eigentliche Stadt, der vierte die Weiler Berg, Gablenberg
und Häslach in sich begreift. Die drei erstgenannten Bezirke sind unter sich in derselben
Weise abgegränzt, wie solches in Absicht auf die bestehende polizeiliche Distrikts-Eintheilung
der Fall ist. Für den ersten, zweiten und dritten Bezirk werden ein Gerichtsnotar mit der Be-
soldung erster Classe, ein Gerichtsnotar mit der Besoldung zweiter Classe, und ein Gerichts-
notar mit der Besoldung dritter Classe, für den vierten Bezirk ein Amtsnotar mit der Be-
soldung von 600 fl. angestellt.
S. 4.
Jedes dieser Notariate hat die in seinem Bezirke anfallenden Geschäfte zu besorgen;
die Zeit des Anfalls ist für die ganze Besorgung und Erledigung des Geschäfts maaßgebend.
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Hinsichtlich der allgemeinen, nicht wohl nach Bezirken zu trennenden Verrichtungen wird
bestimmt, daß
1) zunächst der in der ersten, in dessen Verhinderung der in der nächstfolgenden Besol-
dungsklasse stehende Gerichtsnotar die durch Art. 8 des Notariatsgesetzes vom 14. Juni 1843
dem Gerichtsnotar als Mitglied des Bezirksgerichts obliegenden Verrichtungen;
2) der Amtsnotar für die städtischen Parzellen die Führung des Güterbuchs, die Un-
terstützung des Stadtrichters bei der Aufsicht über das Unterpfandswesen, die Besorgung der
Registratur über die Notariatsgeschäfte und die Auskunfts-Ertheilungen über die erledigten
Gegenstände zu übernehmen hat.