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welche verpachtet waren, ist der Pachtzins als Zehentertrag in Rechnung zu nehmen, in
so weit nicht Umstände vorliegen, welche eine Ertragsberichtigung begründen (vergl. S#. 15—19).
4) Schätzung (vergl. & 52, lil. a) hat einzutreten:
a) für solche Jahrgänge, aus welchen entweder überhaupt keine oder doch keine Nach-
weisungen uber den Naturalertrag vorhanden sind, wo also der Zehenten in Geld
entrichtet worden ist, ohne daß der Fall einer bloßen Auslösung von Naturalien in
Gelo vorliegt (vergl. jedoch die Ausnahmsbestimmung JZiff. 5, lit. a);
5) Behufs der Ausmittlung des durchschnittlichen Rohertrags von Grundstücken, welche
nur einige Jahre nach einander gebaut werden und hierauf wieder eine Reihe von
Jahren unbebaut liegen bleiben (sog. Wechselfelder);
Jc) zum Zweck von Ertragsberichtigungen, wenn es an den erforderlichen Notizen hiezu
fehlt und eine Uebereinkunft der Betheiligten nicht zu Stande kommt (vergl.
S, 1519).
5) In nachstehenden Fällen wird der Berechnung des Ablösungskapitals ausnahms-
weise der bezahlte Geldbetrag zu Grunde gelegt:
a) wenn der Zehenten von Gewächsen, welche in dem Art. 11 des Gesetzes vom
14. April 1848 nicht namentlich aufgeführt sind, während der Durchschnittsperiode
in Geld in der Art entrichtet wurde, daß nicht der Naturalertrag des Zehenten,
sondern nur die Geldeinnahme für denselben bekannt ist;
5) wenn statt des Naturalzehenten ein unveränderliches Geldsurrogat gereicht wurde.
Ein unveränderlicher Gelobetrag im Sinne des Gesetzes ist vorhanden, wenn derselbe
nicht bloß für einzelne Pachtperioden, sondern bleibend (für alle Zukunft) firirt wurde; in
diesem Fall begründet es aber keinen Unterschied, ob die Firirung schon früher oder erst im
Laufe der Durchschnittsperiode Statt gefunden hat.
Anlässe zu Ertragsberichtigungen.
S. 15.
Cine Berichtigung des erhobenen Rohertrags hat in folgenden Fällen einzutreten:
1) Wenn der Wein-, Wiesen-, Garten= und Holzzehenten, oder auch der Zehenten
aus geschlossenen, ein zusammenhängendes Ganzes bilvenden Hofgütern besonders abgelöst
wird, muß bei der Ablösung des auf der Markung haftenden allgemeinen Zehentrechts von
dem Ertrage der einzelnen Jahre der etwa darunter begriffene Theil der abgesondert zur