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Ablösung kommenden Zehentrechte ausgeschieden werden, was, wenn es an Nachweisungen
über die Größe des auszuscheidenden Theils feblt, durch Schätzung zu gescheben hat.
S. 16.
2) In gleicher Weise müssen Ausscheidungen und Ertragsberichtigungen vorgenommen
werden, wenn im Laufe der Durchschnittsperiode für einzelne Theile des Zehentfeldes statt
des früher davon erhobenen Naturalgehenten Gelosurrogate bleibend festgesetzt wurden und
diese nun der Ablösung zu Grunde gelegt werden (§. 14, Ziff. 5, lit. b); sodann wenn
Felder vorhanden sind, für welche der Ertrag durch Schätzung zu ermitteln ist (s. 14,
Ziff. 4, lit. b).
8. 17.
3) Erweiterungen oder Einschränkungen des Zehentfeldes, welche im Laufe der Durch-
schnitts-Periode durch Neubrüche, Aufgeben der Cultur einzelner Flächen, ferner durch Weg-
schwemmung oder Verschüttung zebentbarer Gründe, partielle Ablösungen, durch Ueberbauung
und dergleichen herbeigeführt worden sind, müssen bei der Ertragsberechnung in der Weise
berücksichtigt werden, daß man, wenn das zehentpflichtige Feld nach seinem Bestande vom
Jahr 1847, welcher für die ganze Durchschnitts-Periode maßgebend ist, einen größeren Um-
fang hat, als in einzelnen früheren Jahren der gedachten Periode, dem Ertrage dieser Jahre
das Geeignete zulegt, und umgekehrt, wenn der Bestand im Jahr 1847 ein kleinerer ist, an
jenem Ertrag das Geeignete abzieht. Bei der Vergleichung der jetzigen zehentbaren Flächen
mit dem Bestand derselben während der Durchschnittsjahre ist zu beachten, daß eine Diffe-
renz der Morgenzahl, welche nicht in einer Veränderung der Fläche, sondern nur in den Re-
sultaten der Vermefsung ihren Grund hat, keine Ertragsberichtigung veranlassen kann.
Wäre z. B. im Jahr 1840 durch Neubruch das Zehentfelv größer geworden, so müßte
der dadurch veranlaßte Mehrertrag des Zehentrechts auch für die Jahre 1830 —1839 dem
wirklichen Ertrag dieser Jahre verhältnißmäßig zugelegt werden. Umgekehrt müßte, wenn
im Jahr 1840 die Zehentflur durch Wegschwemmung u. s. w. eine Einschränkung erlitten
hätte, der Zehentertrag der Jahre 1830 — 1839 in entsprechender Weise vermindert werden.
8. 18.
4) Eine Berichtigung des Zehentertrags ist ferner erforderlich, wenn die Zehentein-
nahme z. B. durch leidenschaftliches Steigern oder durch Complottirung bei der Verpachtung
in ein Mißverhältniß zu dem wirklichen Ertrag gebracht worden ist.
Diejenige Partie, welche eine solche Ertragsberichtigung in der einen oder anderen Rich-