Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Berechnung der Abzüge und Vorlagen, welche der Berechtigte hierüber 
zu machen hat. 
Allgemeine Bestimmungen. 
5. 23. 
Die Abzüge, mittelst welcher der Rohertrag auf den Reinertrag zurückgeführt wird, 
sind in dem Gesetz Art 9, Ziff. 1—3 bezeichnet. 
Der Berechtigte hat hierüber eine Zusammenstellung nach dem Formular IV zu liefern, 
in welcher jede der verschiedenen Abzugsarten gesondert und unter Hinweisung auf die mit- 
vorzulegenden Rechnungen, Rechnungsbeilagen und sonstigen Documente darzustellen ist. 
Die gesetzlichen Abzüge kommen übrigens bei der Ablösung nur in so weit noch be- 
sonders in Rechnung, als sie von dem Zehentberechtigten wirklich zu bestreiten waren und 
als sie nicht schon bei der Feststellung des Zehentertrags berücksichtigt worden sind (ss. 19 
und 25, Ziff. 3 und 6), worüber der Ablösungsbeamte, besonders bei den auf mehrjährigem 
Pacht beruhenden Zehenterträgnissen, durch Vergleichung der dem Zehentpacht zu Grunde 
liegenden Ertragsberechnungen der Pachtverträge und sonstigen Notizen jedesmal Untersu- 
chung anzustellen hat. 
Bezugskosten. 
g. 24. 
Da die Bezugskosten der Durchschnittsperiode von 1830 — 1847 zu entnehmen sind, so 
muͤssen solche nach Jahrgängen zusammengestellt werden. Hiebei ist zu beachten, daß die in 
dem Gesetz Art. 9 unter Ziff. 1, lit. a genannten Arten von dergleichen Kosten blos bei- 
spielsweise aufgeführt sind und jeder weitere Aufwand auf den Bezug des Zebenten sich 
ebenfalls zum Abzug eignet. 
Dagegen sind solche Kosten, welche nicht durch den Zehentbezug unmittelbar veranlaßt 
wurden, sondern sich auf das Zehentrecht im Allgemeinen beziehen, wie z. B. die Kosten 
für die Anlegung und Fortführung der Grundurkunden, so wie für die Herstellung und Er- 
haltung der Zehentgrenzen nicht in die Abzugsberechnung aufzunehmen. 
Die Bezugskosten schließen sich bei dem Frucht-, Wiesen-, Garten= und Obstzehenten 
mit dem Zeitpunkte, wo die Zehentprodukte auf dem Kasten, in dem Keller oder in sonstigen 
Magazinen untergebracht sind; bei dem Weinzehenten mit dem Zeitpunkt, wo das Zehent- 
gefäll zum Verkauf oder zur Einkellerung fertig ist. Für die dem Bezuge der Zehenter- 
zeugnisse in verkäuflichem Zustande nachfolgende Verwerthung oder Verwaltung derselben 
findet somit ein Kostenabzug nicht Statt.
	        
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