Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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S. 6. 
Für die Einrichtung der erforderlichen weiteren Arbeits-Lokale ist nach dem Art. 55 des 
Gesetzes über das Ndbtariatswesen vom 14. Juni 1843 auf Kosten der Stadtkasse zu sorgen. 
S. 7. 
Als Zeitpunkt des Uebergangs der Geschäfte an die neu zu errichtenden Notariate 
wird der 1. März 1850 festgesetzt. 
Die vor diesem Termin angefallenen pflegschaftlichen Geschäfte find unter die neuen 
Notariate von dem Stadtgerichte Stuttgart in angemessener Weise zu vertheilen. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt 
Gegeben, Stuttgart den 10. Januar 1850. 
Wilheilm. 
Herdegen. Schlayer. Wächter-Spittler. Baur. Härnlein. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Dsrektor:: 
Mauceler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Bekanntmachung der Rechts-Erkenntnisse durch das Regierungsblatt. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge böchster Entschließung vom 10. Januar 
d. J. zu genehmigen geruht, daß vom 1. Januar d. J. an die eivilgerichtlichen und ehe- 
gerichtlichen Erkenntnisse nicht mehr, sondern nur noch die criminalgerichtlichen durch das 
Regierungsblatt bekannt gemacht werden. 
Dieß wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der künftige Preis der Sammlung 
der Erkenntnisse der höheren Criminalgerichte vorerst auf dreißig Kreuzer für den Jahr- 
gang festgesetzt worden ist. 
Stuttgart den 14. Janugr 1850. Hänlein.
	        
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