89
Gebäude im Allgemeinen zu verwenden waren, find hiebei nur im Verhältniß des Werths
der eigentlichen Zehentscheuern= und Kelterngelasse in Rechnung zu bringen.
e) Wurde eine Zehentscheuer oder Zehentkelter nicht blos für den abzulösenden Zehenten,
sondern noch weiter für eigene Erzeugnisse des Berechtigten oder für den Zehentertrag eines
andern Zehentbezirks u. s. w. benützt, so ist in dem Verhältniß des mittleren Ertrags des
abzulösenden Zehenten zu dem mittlern Ertrag der übrigen Erzeugnisse, für welche die
Scheuer oder Kelter benützt wurde, der Aufwand zu theilen, und blos der Theil, welcher
sich auf den Zehenten, von dessen Ablösung es sich handelt, bezieht, unter die Bezugskosten
aufzunehmen.
4) Den in den Jahren der Durchschnittsperiode, in welchen eine Zehentscheuer oder
Zehentkelter mittelbar oder unmittelbar zum Zehenteinzug benützt wurde, von derselben be-
zablten Brandversicherungsbeiträgen, welche gleichfalls in Abzug kommen, ist ver jeweilige
Gebäudeanschlag beizufügen, und ein Zeugniß der Ortsbehörde über die Richtigkeit des
Anschlags beizulegen).
5) Der Werth der zum Zebenteinzug benützten Frohnen ist nach den Normen des Ge-
setzes vom 28. Oktober 1836 (vergl. Gesetz vom 14. April 1848, Art. 10, Abs. 2) zu be-
rechnen.
6) War der Zehenten während der Durchschnittsperiode oder während einzelner in
dieselbe fallenden Jahre verpachtet, so kommt statt der Selbsteinsammlungskosten lediglich der
Aufwand, der für den Zweck der Verpachtung zu machen war, jedoch nur in so weit, als
ihn nicht der Pächter zu ersetzen hatte, in Abzug.
*) Die Brandversi# sherungsbelrg beirugen von 100 fl. Gebäude-Anschlag:
im m Jabr 18-«... Gir. chahr18’9X«......4kc-.
—18«-,.....3kk. ——18««.......4kc.
—-—18«-«».....6kk. ——18«-«......4kk
—18Y,-"·».·«..3kr. ——18«"·743......8kr.
—-—«18«"X,»,..... 4kr. N 18% Sir.
185 6% .. Akr. — — 18¼S5 ... Alr.
— — 18 „ EGElr.9 — — 18½%¼6.. 7 kr.
— — 18 ½/8 ..: 222 Akr. — — 18½% seit-I Zkr.
— — 185 /% ooooo 5kr. — — 18½¾6 ·' vr 10 kr.