Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Nachlässe. 
8. 26. 
Zu den Nachlässen, welche von dem Rohertag in Abzug kommen (Gesetz Art. 9, 
Ziff. 2), gehören nur die in Folge von Herkommen, Vertrag oder eines sonstigen Rechts- 
grunds bewilligten, so wie die lediglich durch eine Verminderung des bei dem Zehentpacht 
vorausgesetzten Rohertrags veranlaßten Nachlässe, nicht aber auch diejenigen, welche in 
bloser Milde des Zehentherrn oder in andern von dem Zebentverband unabhängigen Ver- 
hältnissen ihren Grund haben. 
Dieselben sind nach dem Durchschnitt ihres wirklichen Betrags in der achtzehnjährigen 
Periode 1827 abzuziehen, jedoch nur, wenn und so weit sie nicht schon an dem in Rechnung 
kommenden Zehentertrag unmittelbar in Abzug gebracht find. Fand ein Nachlaß während 
dieses Zeitraums nicht statt, so ist auch kein Abzug begründet. 
Der Betrag der Nachlässe ist, wenn es an zuverläßigen Nachrichten über die Größe 
einer vorgekommenen Nachlaßbewilligung mangelt, durch Schätzung zu bestimmen. 
5S. 27. 
Unter Gegenleistungen versteht das Gesetz (Art. 9, Ziffer 3) nur diejenigen Leistungen 
des Berechtigten, welche er aus Anlaß des Zehentbezugs an die Mlichtigen zu machen 
hatte, im Gegensatz von den auf den Zehenten ruhenden privatrechtlichen Verbindlichkeiten 
gegenüber von Dritten (Zehentlasten). 
Die Gegenleistungen werden, wo überhaupt dergleichen vorkommen, in der Regel 
jährlich wiederkehrende seyn, in welchem Falle sie in dem ihnen gebührenden Geldanschlag 
(5. 22) an dem Ertrag jedes Jahrgangs in Abzug kommen. 
Sind sie blos in längeren Zeiträumen wiederkebrend, so ist ihr Jahreswerth nach den 
in dem Gesetz Art. 30 für die Bemessung der Zehentlasten ertheilten Vorschriften zu er- 
mitteln. 
S. 28. 
Der Art. 10 des Gesetzes handelt von den Fällen: 
1) wenn dem Weinzehentberechtigten gegen die Besitzer der ihm zehentbaren Weinberge 
die Verbindlichkeit zur Unterhaltung der von ihnen zu benützenden Kelter obliegt; und 
2) wenn der von dem Zehentberechtigten zu unterhaltenden Kelter ein Bannrecht gegen 
die Weinzehemtpflichtigen zusteht.
	        
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