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sichen Ertrages der Jahre 1830 bis 1847 zu erhebenden Einnahme aus dem Kelternbetriebe
richt bloß der von den Weinzehentpflichtigen oder sonstigen Weinbergbesitzern oder auch
written Gefällberechtigten bezogene Ertrag von Dayh= oder Kelter 2c.-Wein, sondern auch ein
der gewöhnlichen Gebühr für die Benützung der Kelter entsprechender Geldbetrag für den
zus der Benützung der Kelter zu Auskelterung des eigenen Weinerzeugnisses entspringenden
Vortheil. Dieser Gelvbetrag ist abgesondert vorzutragen, damit der künftig für die Be-
nützung der Kelter zu entrichtende Lohn (Trt. 10, Ziff. 2 des Gesetzes) darnach bestimmt
werden kann.
Wenn in der Kelter Gefälle erhoben wurden, die unter das Gesetz vom 14. April
1848 fallen (§. 30), so ist der durch diese Erhebung entstandene Ertrag nicht zu berück-
sichtigen, da auch kein Abzug des Aufwandes Statt findet.
g. 32.
Nach Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Aufwands und des durchschnittlichen
jährlichen Ertrags der Keltern ist ein etwa sich herausstellender Reinertag zu dem Reiner=
trage des Weinzehenten hinzuzurechnen, ein Mehraufwand aber von diesem Reinertrag ab-
zuziehen.
5. 33.
Zu der Kelter, deren Eigenthum mit der endgültigen Festsetzung des Ablösungskapitals
an die Besitzer der bisher zehentpflichtigen Weinberge übergeht, jedoch mit allen auf derselben
ruhenden Rechten und Verbindlichkeiten in Beziebung auf dritte Personen, gehören das
Kelterngebäude, sofern es ausschließlich die Bestimmung für den Kelternbetrieb hat, etwaige
zur Aufstellung von Bütten oder für andere Zwecke des Kelternbetriebs benützte Hofräume
dabei, das sog. la ufende oder Kelternwerk an Bäumen, Trotten und Pressen, die Keltern-
geräthschaften, so weit diese nicht zum Weinzebentbezuge dienten, in welchem Falle sie als
mit der Auflösung des Zehentverhältnisses entbehrlich ganz oder zu dem dem Zehentbezuge
entsprechenden Theil dem Zehentberechtigten zur freien Verfügung verbleiben.
Dagegen gehören nicht zu der Kelter: etwaige unter einem Dach mit der Kelter be-
findliche Räume, die von dem Kelternbesitzer nicht zum Kelternbetrieb, sondern für andere
Zwecke verwendet wurden, z. B. Fruchtböden, Keller, Wohngelasse, Scheuerräume 2c. diese
verbleiben dem bisherigen Eigenthümer.
Die Ablösungsbeamten haben darauf zu sehen, daß in solchen Fällen die Eigenthums-
verhältnisse und insbesondere die künftige Unterhaltungsverbindlichkeit der gemeinschaftlichen
Eigenthümer vertragsmäßig genau festgesetzt werden.