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g. 34.
Der Art. 11 des Gesetzes sicht den Fall vor, wenn mit einer Kelter, in welche die
zehentpflichtigen Weinberge entweder gebannt sind, oder auf deren Benützung ihnen ein
Recht zusteht, zugleich ein Bannrecht gegen die Besiter nicht zehentpflichtiger oder einem
andern Berechtigten zehentpflichtiger Weinberge verbunden ist. In diesem Falle ist die
Aufbebung des Bannrechts gegenüber den dem Kelternbesitzer nicht zehentpflichtigen Bann-
kunden getrennt von der Abrechnung mit den Besitzern der zebentpflichtigen Weinberge,
welche sich an die Zebentablösung und den damit in Verbindung stehenden Uebergang des
Eigenthums der Kelter anschließt, zu behandeln. Da indeß die Aufhebung des Bannrechts
nicht nothwendig zur Folge hat, daß vdie bisherigen Bannkunden die Kelter nicht mehr
benützen, so muß bei den Verhandlungen über die Abtretung der Kelter an die Besitzer der
zehentpflichtigen Weinberge auf jenes Verhältniß Rücksicht genommen werden. Wenn bei der
Ausmittlung der Entschädigung für die Aufhebung des Bannrechts gegenüber den nicht
zehentpflichtigen Bannkunden davon ausgegangen wird, daß diese Bannkunden künftig die
Kelter nicht mehr benützen werden, so ist bei der Abrechnung mit den Zehentpflichtigen der
auf die nichtzehentpflichtigen Bannkunden fallende Antheil an dem Aufwand auf die Keltern-
Unterhaltung und den Kelternbetrieb wie an dem Kelternertrag außer Berechnung zu lassen.
Wird dagegen bei den Verhandlungen über die Aufhebung des Bannrechts angenommen,
daß in der Benützung der Kelter durch vie Besitzer der dem Kelterneigenthümer nicht
zehentpflichtigen Weinberge keine Aenderung eintreten werde; so darf auch in der Abrechnung
mit den zehentpflichtigen Weinbergbesitzern der auf die nichtzehentpflichtigen Bannkunden
fallende Antheil an dem Aufwand und Ertrag nicht ausgeschieden werden. Wenn ewllich
angenommen wird, daß nur ein Theil der bisherigen nicht zehentpflichtigen Bannkunden künftig
die Kelter nicht mehr benützen wird, so ist bei der Abrechnung mit den zehentpflichtigen
Weinbergbesitzern nur die auf jenen Theil der nicht zehentpflichtigen Bannkunden sich berech-
nende Quote des Aufwands und des Ertrags in Abzug zu bringen.
Da bei Kelternbannrechten der Staats-Finanzverwaltung, der Hofdomänenkammer, der
Gemeinden und Stiftungen, welche durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1840 unentgeld-
lich aufgehoben sind, keine Ausmittlung des Werths des Bannrechts vorkommt; so muß
bei solchen Keltern aus Veranlassung der Abrechnung mit den Besitzern der zehentpflichtigen
Weinberge untersucht werden, ob in Folge der Aufhebung des Bannrechts die Keltern künftig
von den nichtzehentpflichtigen Bannkunden nicht mehr benützt werden, oder ob dieses nur