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über die Unverdächtigkeit ihrer Person und über ihren Wohnsitz, sondern auch durch ein von
dem Polizeiamt ihres Wohnorts nach den in der Verfügung vom 8. December 1835 (Reg.
Blatt S. 460) vorgeschriebenen Formularen ausgestelltes, jährlich zu erneuerndes Zeugniß
darüber sich auszuweisen, daß sie, beziehungsweise ihre Prinzipale, daselbst die ihrem Ge-
werbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten.
Dieselben haben diese Urkunden bei ihrem Eintritt in das Land dem nächstgelegenen
Oberamte vorzuzeigen, von welchem ihnen unentgeldlich ein Legitimationsschein ausge-
stellt wird.
Die Angehörigen anderer als der oben genannten Staaten haben gleichfalls bei dem
ihrem Eintritt in das Land nächstgelegenen Oberamte sich zu melden, worauf sie von dem-
selben, falls der Aufsuchung von Bestellungen in Württemberg kein polizeiliches Hinderniß
entgegensteht, zur Lösung eines auf ein Jahr gültigen Patents bei dem nächstgelegenen Ka-
meralamt gegen die Abgabe von 15 fl. angewiesen werden. Wenn die Letzteren, ohne ein
Patent gelöst zu haben, ihre Nachfrage nach Waaren-Bestellungen beginnen, so verfallen sie
in die Strafe des zehnfachen Betrags der Patent-Abgabe (Instruktion zum Accise- Gesetz
vom 21. August 1824, §. 2, Reg. Blatt S. 675).
Von Angehörigen des Zollvereins oder der diesen gleichgestellten Staaten, welche Be-
stellungen suchen, ohne zuvor den vorgeschriebenen Legitimationsschein von der diesseitigen
Polizeistelle gelöst zu haben, ist die im S. 4 des Accise-Gesetzes vom 18. Juli 1824 bestimmte
Aceise-Abgabe von 15 fl. einzuziehen, anch wenn ihr Paß und Gewerbe-Zeugniß in Ordnung
ist, und ihnen demgemäß zur Fortsetzung ihrer Handelsreise ein Legitimationsschein ertheilt
werden kann.
Wer zum Aufsuchen von Waaren-Bestellungen berechtigt ist, darf auch für dasselbe Ge-
schäft Waaren-Ankäufe machen, die aufgekauften Waaren jedoch nicht mit sich herumführen,
dleselben sind vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern zu lassen.
Bezüglich der Reisenden auswärtiger Weinhandlungen wird auf die Verfügung der
Ministerien des Innern und der Finanzen vom 19. August 1841 (Reg. Blatt S. 355)
verwiesen.
6. 22.
Von Schaustellungen und anderen sinnlichen Darstellungen für Auge und Opr.
Hinsschtlich der von umherziehenden Personen mit der Schaustellung von Tbieren, Kunst-
stcken, körperlichen Fertigkeiten, Marionettenspielen, mit musikalischen oder dramatischen Auf-