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Nur ausnahmsweise und aus dringenden Gründen können einzelne Gesuche außer den
bestimmten Fristen vorgetragen werden.
Die tabellarische Uebersicht der Berechtigungsgesuche enthält folgende Rubriken:
1) Fortlaufende Ziffer;
2) Wohnort und Heimathsort;
3) Name, Gewerbe, Alter;
4) Familienstand des Bittstellers;
5) Gewerbe, Zeit und Bezirk, wofür Bewilligung gesucht wird;
6) Begleiter, welche der Bittsteller auf der Gewerbe-Wanderung mit sich führen zu dür-
sen wünscht;
7) Dispensation von der Vorschrift, daß das Patent an jedem Uebernachtungsorte vistren
zu lassen ist (ob sie nachgesucht wird oder nicht?);
8) Ziffern, unter welchen die erforderlichen Zeugnisse beiliegen, Bemerkungen und An-
trag des Oberamts;
9) Entscheidung.
In der Rubrik Familenstand wird angegeben, ob der Bittsteller ledig, verheirathet oder
Wittwer ist, ferner die Zahl, das Geschlecht und Alter der Kinder, auch die Art, wie für
deren Unterkunft und Erziehung während der Abwesenheit des Bittstellers gesorgt wird.
Wenn die Eltern des Bittstellers sich mit einem herumziehenden Gewerbe nähren oder ge-
nährt haben, so ist dieß zu bemerken und beizufügen, ob etwa Geschwister vesselben ein
herumziehendes Gewerbe ausschließlich oder nur zeitweise in Verbindung mit einem geordne-
ten Gewerbe treiben.
Uebt der Bittsteller ein geordnetes Gewerbe aus, neben welchem er ein berumziehendes
mur zeitweise betreiben will, so ist dieß in der fünften Rubrik zu bemerken.
Die gemeinderäthlichen Zeugnisse haben über das Prädikat des Bittstellers, namentlich
die etwa schon von ihm erstandenen Strafen, über sein Vermögen und die Mittel, welche
ihm zu Gebot stehen, um ohne herumziehendes Gewerbe sich fortzubringen, bestimmte Aug-
kunft zu enthalten und werden nöthigen Falls durch die oberamtlichen Bemerkungen ergänzt.
Das Gleiche gilt bezüglich der Zeugnisse für Begleiter.
Die Tabelle wird den Oberämtern mit Beifügung der Entscheidung in der neunten
Nubrik zurückgegeben; in dieselbe sind die in der Folge einkommenden Gesuche aufzunehmen.
und sofort in den bestimmten Terminen der Kreisregierung zur Entscheidung vorzulegen.