Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Beilage Nro. II. 
Verzeichniß 
der den 
Strafgefangenen und Haus-Arrestanten zu Hohen-Asberg 
als Zulage und Aufbesserung 
zu der 
gewöhnlichen Kost erlaubten Genußmittel. 
Diejenigen Strafgefangenen und Haus-Arrestanten, welche über eigene baare Mittel zu 
verfügen haben, oder sich einen Nebenverdienst erwerben, dürfen sich erlaubte Genußmittel, 
Erstere zu dem Betrage von 9 Kreuzern, Letztere in dem Betrage von 15 Kreuzern täglich 
anschaffen. 
Diese Genufmittel bestehen in 
Wein, 
Bier oder 
Obstmost, 
Brod, schwarzes, 
„ weißes, 
Wassersuppe, 
gebrannte Suppe, 
Kartoffeln, gesotten, 
Salat von Kartoffeln, 
„ grünen, 
Gemüse, 
Milch, kalte, warme und gestandene, 
Butter, 
Eier, 
Käse,
	        
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