Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

151 
11. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 1. Mai 1851. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Einberufung der Ständeversammlung. 
Ve rit gungen der Departements. Vekanntmachung, betreffend die Mitglieder der Legitimations- Commisfion. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betressend die Einberufung der Ständeversammlung. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Gemäßbeit des §. 186 der Verfassungs-Urkunde und unter Beziehung auf Unsere 
Verordnung vom 19. März d. J. haben Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, 
beschlossen, die getreuen Stände Unseres Königreichs auf Dienstag den 6. Mai d. J. zum 
ordentlichen Landtag in Unsere Haupt= und Resivenzstadt Stuttgart einzuberufen. 
Wir befehlen demnach, daß die Mitglieder beider Kammern am 3. Mai sich dahier ein- 
finden und ihre Legitimationen zur Prüfung sofort vorlegen. 
Zu diesem Geschäft werden Wir eine besondere aus Mitgliedern beider Ständekammern 
von Uns zu ernennende Commission niedersetzen. 
Die Mitglieder der Commission werden zur Prüfung ihrer eigenen Legitimation durch 
die zuerst legitimirten Abgeordneten ersetzt.
	        
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