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Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
In jeder evangelischen Pfarrgemeinde wird aus ihren ordentlichen Geistlichen und den
von ihr gewählten Kirchenältesten ein Pfarrgemeinderath (Presbyterium) gebildet, welcher
auf dem Grunde der heiligen Schrift und im Einverständnisse mit den ursprünglichen Be-
kenntnissen der deutschen Reformation, vornämlich der Augsburger Confession, die Leitung
der kirchlichen Angelegenheiten der Marrgemeinde unter der Aufsicht der Dekanate und der
Oberkirchenbehörde besorgt. E—
Dem Pfarrgemeinderathe kommt insbesondere zu:
1)) Plege christlichen Lebens, evangelische Sorge für Zucht und Ehrbarkeit und der da-
mit verbundene Einfluß auf Kinderergiehung, Schule und ledige Jugend;
2) Wahrnehmung der kirchlichen Ordnung überhaupt, namentlich der Gottesdienstord-
nung und Sonntagsfeier;
3) Christliche Armen= und Krankenpflege;
4) Ueberwachung der niederen Kirchendiener und gutächtliche Aeußerung über die Be-
stellung derselben da, wo diese nach der Verordnung vom 29. September 1836
dem Stiftungsrathe zukommt;
5) Vertretung der Marrgemeinde und ihrer Interessen, insbesondere auch bei Besetzung
von geistlichen Aemtern.
Hinsichtlich der Zuständigkeit der Marrgemeinderäthe in den Vermögensangelegenheiten
der Pfarrgemeinde vergl. F. 30.
§. 3.
Einzelne Gemeindegenossen haben ihre, auf das christliche Leben und die kirchliche Ord-
nung in der Gemeinde bezüglichen Wünsche und Beschwerven zunächst an den Parrgemein-
derath oder einzelne Mitglieder desselben zu bringen. Auch können sie dieselben, wenn sie
beim Parrgemeinderath kein Gehör finden, auf den höheren kirchlichen Stufen verfolgen.
Von der Bestellung der Kirchen-Aeltesten.
8. 4.
Die Zahl der Aeltesten richtet sich nach der Größe der Pfarrgemeinde. Es sind deren:
4—6 in Gemeinden unter 500 Kirchengenossen,
6—8 — — — 1,500 —
8—10 — — — 65,000 —
10—15 — — über 5,000 —