Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Zollordnung 88. 93—97 nicht mehr unterworfen, dagegen verbleibt es binsichtlich des Ver- 
kehrs mit 
5) Wein (welchem für den inländischen Verkehr ver Obstwein oder Obstmost 
gleich zu achten it) 
und 
6) Brantwein aller Art 
ganz bei den bisherigen Transport= und Controle-Vorschriften. 
II. Die in Art. 36, Mt. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 enthaltenen Vor- 
schriften, wonach 
a) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes 
übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Abfertigungsscheinen 
bis zum Bestimmungsorte begleitet seyn müssen, 
b) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger fremder oder 
gleichnamiger inländischer Waaren, auch außerhalb des Grenzbezirks, den Zoll-, 
Steuer= oder Polizei-Bediensteten über die transportirten Waaren aufrichtige Aus- 
kunft zu geben haben, 
so wie die auf denselben Gegenstand bezügliche Bestimmung des §. 92 der Zollordnung 
bleiben auch künftig allgemein in Kraft. 
III. Die dem §. 98 der Zollordnung entsprechenden Vorschriften für den Waaren- 
Uebergang aus einem Vereinsstaat in den anderen kommen namentlich auch für den Ueber- 
gang von Wein (und Obstwein oder Obstmost), so wie für den Brantwein aller Art ferner 
allgemein zur Anwendung. 
Stuttgart den 17. Januar 1852. 
Knapp. 
MA 
  
Gedbruckt bei G. Hasselbrint.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.