Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, ist die Freiheitsstrafe stets durch 
Schmälerung der Kost zu schärfen. 
Das Betteln der Wandergesellen wird erstmals nach vorstehenden Bestimmungen, und 
bel Rückfällen nach Art. 21, Abs. 2 des Polizeistrafgesetzes geahndet. 
Art. 2. 
Zur Bestrafung dieser Uebertretung ist das Bezirks -Polizeiamt, bei Ausländern das 
des Uebertretungsorts, bei Inländern das des Wohnorts des Uebertreters, zuständig. 
Der wegen Bettelns bestrafte Ausländer kann im ersten und muß im wieverholten Fall 
nach erstandener Strafe aus dem Königreiche ausgewiesen werden. 
Der außerhalb seines Wohnorts aufgegriffene inländische Bettler ist nach vorheriger 
Vornahme einer summarischen Untersuchung des Falls durch die betreffende (Orts= oder 
Bezirke-) Polizeistelle mittelst Begleitscheins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zustän- 
digen Bezirksstelle nach Hause zu weisen, oder wenn dieses gelindere Mittel nicht genügende 
Sicherhelt darbietet, unter polizeilicher Begleitung abzuliefern. Nur in dem Fall, wenn 
derselbe glaubhaft nachzuweisen vermag, daß er im Betretungsorte oder in dessen Nähe für 
einige Zeit in Arbeit steht over bereits Arbeit zugesichert erhalten hat, oder sonst auf recht- 
mäßige Art ein Unterkommen besitzt, hat das Bezirksamt des Uebertretungs-Bezirks die 
wegen des Bettelns außerhalb Wohnorts zu verhängende Strafe auszusprechen. 
Art. 3. 
Das Bezirksamt ist verpflichtet, bei jever Untersuchung eines Bettelvergehens zugleich 
nachzuforschen, inwiefern das Betteln durch Arbeitsscheu oder durch Verweigerung der noth- 
dürftigsten Unterstützung veranlaßt worden ist, und je nach Umständen die zu Beschäftigung 
oder Unterstützung des Straffälligen dienlichen Anordnungen zu treffen. 
Handwerksgesellen und Dienstboten, welche binnen eines Jahres wiederholt in ihre 
Heimath zurückgewiesen worden sind, darf das Wander= oder Dienstbuch erst nach Ablauf 
von mindestens drei Monaten auf zuvor erbrachten Nachweis einer in der Zwischenzeit ein- 
gehaltenen fleißigen und geordneten Lebensweise wieder eingehändigt werden. Uebrigens 
find solche Personen, wenn sie nachweisen können, daß sie an einem bestimmten Orte Arbeit 
erhalten werden, mit einem beschränkten Vorweise dahin zu versehen.
	        
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