Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 4. 
Wenn aus der Untersuchung (Art. 3) hervorgeht, daß der Angeschuldigte dem Müßig- 
gange, Spiel oder Trunk sich hingibt und zu Gefährdung seiner Heimathgemeinde die ihm 
zu Gebot stehenden Erwerbsquellen unbenützt läßt, so ist hiegegen nach Art. 24 des Polizei- 
strafgesetzes vom Bezirksamte das Geeignete zu verfügen. 
Die wegen Asotie erkannten Strafen sind durch Anschlag am Rathhause des Wohnorts 
und durch Eröffnung des Verzelchnisses der verurtheilten Asoten an die Wirthe des Bezirks 
bekannt zu machen, und es vertritt diese Veröffentlichung die im Art. 24, Abs. 3 des Polizei- 
strafgesetzes bezeichnete Verwarnung der Begünstiger der Asotie. 
Wer nach der Verwarnung einem wegen Asotie Bestraften zur Fortsetzung seiner aso- 
tischen Lebensweise behülflich ist, soll mit Geldbuße bis zu zehn Gulden oder mit Gefängniß- 
strafe bis zu acht Tagen belegt werden. 
Wirthe, welche aus diesem Grunde dreimal wegen eines und desselben Asoten bestraft 
worden find, verlieren vom Tage der letzten Bestrafung an die Ausübung des Wirth- 
schaftsrechts. 
Kaufleute und Zuckerbäcker, welche mit gebrannten Wassern im Detail handeln, werden 
hinsichtlich dieses Rechts den Wirthen gleich behandelt. 
Art. 5. 
Arme, welche zu ihrem persönlichen Unterhalte oder zu dem ihrer Familie öffentlicher 
Unterstützung bedürfen, sind in Ermanglung eigener zweckmäßiger Beschäftigung verbunden, 
die ihnen von der Ortsobrigkeit angebotene oder vermittelte Arbeit, welche ihren Kräften 
angemessen ist, gegen entsprechenden Lohn unweigerlich und fleißig zu verrichten. Sie können 
hiezu nöthigenfalls durch Strafen nach Maßgabe des Art. 24 des Polizeistrafgesetzes und 
andere Zwangsmaßregeln, z. B. Entziehung der Kost auf so lange, als fie nicht arbeiten, 
angehalten werden. 
Die Gefängnißstrafe kann durch Schmälerung der Kost je über den andern Tag ge- 
schaͤrft werden. 
Art. 6. 
Mit Arrest bis zu vier Wochen, in Rückfällen bis zu drel Monaten, ist zu bestrafen: 
1) wer sich aus Muthwillen oder Bogheit in die Lage versetzt, öffentliche Unterstützung 
ansprechen zu müssen, insbesondere wer zu dlesem Zweck seine eigenen Klelder zer- 
reißt;
	        
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