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Gegen die Verfügung des Gemeinderaths, beziehungsweise Kirchenconvents findet bloß
ein Rekurs an das gemeinschaftliche Oberamt Statt.
Der biedurch verursachte Kostenaufwand ist, so weit nicht eigene Stiftungs= oder andere
Mittel hiezu verfügbar find, von den hiezu verpflichteten Eltern, und so weit diese hiezu
nicht bemittelt find, aus den zur Armen-Unterstützung bestimmten Heimathortskassen zu tragen.
Art. 8.
Wenn junge Leute unter 18 Jahren, welche in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern,
Lehr= oder Dienstherren oder Pflegern leben, ohne Aufsicht oder Ermächtigung der für sie
verantwortlichen Personen das Wirthshaus besuchen, so werden sie nach vergeblicher Warnung
durch den Kirchenconvent mit 12 bis 24 Stunden Arrest bestraft.
Art. 9.
Wer das Betteln oder unerlaubte Collectiren durch Erthellung von Zeugnissen zu die-
sem Zwecke befördert, soll mit Geldbuße bis zu fünfzehn Gulden bestraft werden.
Art. 10.
Außer den arbeitsfähigen Confinirten können in die polizeilichen Beschäftigungs-Anstalten
eingesprochen werden:
1) die unter Art. 5 dieses Gesetzes fallenden Personen, welche binnen eines Jahres
dreimal bestraft worden find;
2)) Frauenspersonen, welche, nachdem sie wegen gewerbsmäßiger Unzucht bestraft worden
sind, die sich ihnen darbietende Gelegenheit zu geordnetem Arbeitsverdienst unbenützt
lassen, ohne zugleich die erforderlichen Unterhaltsmittel zu besitzen;
3) entlassene Strafgefangene, welche die Aufnahme selbst wünschen, unter der Voraus-
setzung, daß für die Bezahlung der Verpflegungskosten gesorgt ist, und die Räum-
lichkeiten der Anstalt die Aufnahme gestatten;
4) heimathlose Ausländer, so lange ihre Ausweisung wegen Weigerung des Auslandes
nicht vollzogen werden kann, bis zu Ermittlung ihrer Helmath, wofern sie ihren Un-
terhalt sich nicht selbst verschaffen können oder sie der öffentlichen Sicherheit gefähr-
lich erscheinen.