Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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ständen anzunehmen ist, daß sie auf den zu gründenden Hausstand eine die Zulänglichkeit 
eines geordneten Nahrungsstandes ausschließende Wirkung ausüben werden. 
Art. 6. 
Jeder Gemeindebürger und Beisitzer, welcher sich verehelichen will, hat von seinem 
Vorhaben dem Schultheißen der Gemeinde Anzeige zu machen. Diese Anzeige ist von einem 
Gemeinde-Angehörigen, der Genossenschaftsrechte mehrerer Gemeinden gleichzeitig besitzt, bei 
dem Vorsteher derjenigen Gemeinde zu machen, in deren erblichem Genossenschaftsverbande 
er sich befindet. Ueber die erhaltene Anzeige hat der Gemeindevorsteher dem Betheiligten 
alsbald eine Bescheinigung unentgeldlich auszustellen. 
Art. 7. 
Der Gemeindevorsteher ist verpflichtet, jede ihm zukommende Verehelichungsanzeige eines 
Gemeindebürgers oder Beisitzers so zeitig zur Kenntniß des Gemeinderaths zu bringen, daß 
sich der letztere über die von ihm zu untersuchende Frage: ob der Nahrungsstand der Be- 
theiligten als gesichert anzunehmen sei? noch vor Ablauf ver hienach (Art. 9) bestimmten 
Frist auszusprechen im Stande ist. 
Art. 8. 
Hält der Gemeinderath den Nahrungsstand der Betheiligten nach den Bestimmungen 
der Art. 2—5 für gesichert, so ist der Verehelichung kein Hinderniß in den Weg zu legen. 
Wird der Nahrungsstand beanstandet, so hat der Gemeinderath über die Frage: ob die Ver- 
ehelichung zugelassen werden wolle? den Bürgerausschuß um seine gutächtliche Acußerung zu 
vernehmen und sofort seinen Beschluß zu fassen, welcher Beschluß, und zwar, wenn er gegen 
das Verehelichungsvorhaben ausfällt, mit Angabe der Gründe, dem Heirathslustigen sofort 
zu eröffnen ist. 
Art. 9. 
Von einem Beschlusse, durch welchen die Verehelichung eines Gemeinde-Angehörigen nicht 
zugelassen wird, hat der Gemeinderath dem zuständigen Pfarramte Mittheilung zu machen 
(Art. 16). Diese Mittheilung muß binnen einer unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen, 
von dem Tage an, an welchem dem Ortsvorsteher die Anzeige von dem Verehelichungsvor- 
haben gemacht worden ist, erfolgen. 
Art. 10. 
Dem Betheiligten, der sich bei dem die Verehelichungs-Erlaubniß versagenden Beschlusse 
des Gemelnderaths nicht beruhigen will, steht das Recht zu, über die Zulässigkeit seines
	        
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