Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Bekanntmachung in Betreff der Veröffentlichung der Ediktalladungen in Gant= und 
außergerichtlichen Schuldsachen. 
Zu Folge der Bekanntmachung des Justizministerium vom 29. April 1834 (Reg. Blatt 
S. 368) ist die Einrichtung getroffen worden, daß an Einem Wochentage sämmtliche von 
den Bezirksgerichten und den ihnen nachgesetzten Stellen ausgehende Eoiktalladungen in 
Gant= und außergerichtlichen Schuldsachen in den „Stuttgarter allgemeinen Anzeiger“ (jetzt 
Staatsanzeiger) und „dem schwäbischen Merkur“ in tabellarischer Form bekannt gemacht 
werden. 
Nachdem nun in Folge neuerlich getroffener Anordnungen dem Staatsanzeiger eine 
größere Verbreitung gesichert, hiedurch aber die Nothwendigkeit einer gleichzeitigen Veröffent- 
lichung jener Ladungen durch den schwäbischen Merkur um so mehr als beseitigt anzusehen 
ist, als letztere immer auch noch in die betreffenden Lokalblätter eingerückt zu werden pflegen, 
so will man im Interesse der Ersparniß von Kosten für die betheiligten Debitmassen die 
gedachte den oben bezeichneten Behörden ertheilte Vorschrift für die Zukunft auf die Ver- 
öffentlichung jener Ladungen in der vorgeschriebenen Form mittelst des Staatsanzeigers be- 
schränkt haben. 
Stuttgart den 21. Januar 1852. 
Plessen.
	        
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