Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 27. 
Das Gesetz vom 25. Mai 1830 tritt mit der Verkündigung dieses Gesetzes außer 
Wirkung. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Stuttgart den 19. Mai 1852. 
Wilhelm. 
Der Departements= Chef des Innern: 
Linden. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Director: 
Maueler. 
Instruktion 
zu Vollziehung des Gesehbes vom 19. Mai 1852, 
betreffend Abänderungen des Gesetzes vom 25. Mai 1830 über die polizeilichen Beschränkungen der 
Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr. 
Für die Vollziehung des Gesetzes vom 19. Mai 1852, betreffend Abänderungen des 
Gesetzes vom 25. Mai 1830 über die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des be- 
weglichen Vermögens gegen Feuersgefahr werden unter Aufhebung der die Instruktion zum 
genannten Gesetz vom 25. Mai 1830 enthaltenden Verfügung vom 26. Mai 1830 (Reg.Blatt 
von 1830, S. 216) nachstehende Vorschriften ertheilt. 
Von den Versicherungs-Gesellschaften. 
Zu Artikel 10—12. 
5. 1. 
Die zugelassenen Gesellschaften müssen die Versicherungs-Verträge vermittelst besonders 
anerkannter Agenten abschließen.
	        
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