Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

184 
Richtigkelt des Vorhandensepns der zu versichernden Gegenstände oder des bezeichneten An- 
schlages derselben nach der dem Gemeinderathe beiwohnenden Kenntniß nicht als unzwei- 
felhaft betrachtet werden, so ist Besichtigung und Aufnahme, beziehungsweise Schätzung der 
Gegenstände durch verpflichtete Sachverständige anzuordnen. 
Eine solche Aufnahme und Schätzung findet in jedem Falle und immer Statt, wenn 
der Agent der betressenden Versicherungs-Anstalt es verlangt. 
Auch der Versicherungssuchende kann die Schätzung fordern. 
6. S. 
Hinstchtlich der mit der Besichtigung, Aufnahme, beziehungsweise Schätzung zu beauftra- 
genden Sachverständigen wird Folgendes angeordnet: 
Sind die Gegenstände ganz gewöhnlicher Art, wie gemeingebräuchliche Haushaltungs- 
Gegenstände oder Bodenerzeugnisse, oder Handwerkszeug gewöhnlicher Art, deren Werths- 
ermittlung nicht schwierig ist, so können die Sachverständigen von dem Gemeinderathe in jedem 
einzelnen Falle aus der Mitte oder außerhalb des Gemeinderaths erwählt oder auch die 
hiezu zu verwendenden Personen (3z. B. Waisenrichter) im Voraus bezeichnet werden. 
Was die Schätung von andern Gegenständen anbelangt, z B. werthvollere Schreiner= 
und Sattlerarbeiten, nicht gewöhnlicher Handwerkszeug, Robstoffe, Waaren und Fabrikate 
der Gewerbetreibenden, Händler und Fabrikanten und Kaufleute, so wie Maschinen, so find 
die hiezu geeigneten Sachverständigen von dem Gemeinderathe in jedem einzelnen Falle mit 
besonderer Sorgfalt zu bestellen. 
Ist zur Zeit, zu welcher Sachverständige zu berufen sind, der Gemeinderath nicht ver- 
sammelt, so geschieht die Bestellung vom Ortsvorsteher. 
Dem Oberamte bleibt es übrigens vorbehalten, aus besondern Gründen zur Werths- 
ermittlung überhaupt oder mit der Beschränkung auf gewisse Gattungen von Versicherungs- 
Gegenständen eine Mehrzahl besonderer Sachverständiger zu bezeichnen, aus deren Mitte im 
einzelnen Falle von dem Gemeinderathe, beziehungsweise Ortsvorsteher die Sachverständigen 
zu berufen find. 
Hiezu haben die Oberämter insbesondere zu schreiten, wenn zu bemerken ist, daß der 
Gemeinderath in der Auswahl der Sachverständigen nicht mit gehöriger Umsicht und Sorg- 
falt zu Werke geht, oder wenn die Häufigkeit von Brandfällen in einzelnen Orten besondere 
Maaßregeln nöthig macht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.