184
Richtigkelt des Vorhandensepns der zu versichernden Gegenstände oder des bezeichneten An-
schlages derselben nach der dem Gemeinderathe beiwohnenden Kenntniß nicht als unzwei-
felhaft betrachtet werden, so ist Besichtigung und Aufnahme, beziehungsweise Schätzung der
Gegenstände durch verpflichtete Sachverständige anzuordnen.
Eine solche Aufnahme und Schätzung findet in jedem Falle und immer Statt, wenn
der Agent der betressenden Versicherungs-Anstalt es verlangt.
Auch der Versicherungssuchende kann die Schätzung fordern.
6. S.
Hinstchtlich der mit der Besichtigung, Aufnahme, beziehungsweise Schätzung zu beauftra-
genden Sachverständigen wird Folgendes angeordnet:
Sind die Gegenstände ganz gewöhnlicher Art, wie gemeingebräuchliche Haushaltungs-
Gegenstände oder Bodenerzeugnisse, oder Handwerkszeug gewöhnlicher Art, deren Werths-
ermittlung nicht schwierig ist, so können die Sachverständigen von dem Gemeinderathe in jedem
einzelnen Falle aus der Mitte oder außerhalb des Gemeinderaths erwählt oder auch die
hiezu zu verwendenden Personen (3z. B. Waisenrichter) im Voraus bezeichnet werden.
Was die Schätung von andern Gegenständen anbelangt, z B. werthvollere Schreiner=
und Sattlerarbeiten, nicht gewöhnlicher Handwerkszeug, Robstoffe, Waaren und Fabrikate
der Gewerbetreibenden, Händler und Fabrikanten und Kaufleute, so wie Maschinen, so find
die hiezu geeigneten Sachverständigen von dem Gemeinderathe in jedem einzelnen Falle mit
besonderer Sorgfalt zu bestellen.
Ist zur Zeit, zu welcher Sachverständige zu berufen sind, der Gemeinderath nicht ver-
sammelt, so geschieht die Bestellung vom Ortsvorsteher.
Dem Oberamte bleibt es übrigens vorbehalten, aus besondern Gründen zur Werths-
ermittlung überhaupt oder mit der Beschränkung auf gewisse Gattungen von Versicherungs-
Gegenständen eine Mehrzahl besonderer Sachverständiger zu bezeichnen, aus deren Mitte im
einzelnen Falle von dem Gemeinderathe, beziehungsweise Ortsvorsteher die Sachverständigen
zu berufen find.
Hiezu haben die Oberämter insbesondere zu schreiten, wenn zu bemerken ist, daß der
Gemeinderath in der Auswahl der Sachverständigen nicht mit gehöriger Umsicht und Sorg-
falt zu Werke geht, oder wenn die Häufigkeit von Brandfällen in einzelnen Orten besondere
Maaßregeln nöthig macht.