136
in der Art festgesetzt, daß dieselbe den Betrag von Einem Gulden im Ganzen nicht überstei-
gen darf.
5. 12.
Ist über die Erneuerung einer Versicherung (Art. 9, Satz 2 des Gesetzes) vom
Gemeinderathe zu erkennen, so ist nur die Hälfte der in §. 11 bestimmten Erkenntnißgebühr
zu entrichten.
Wenn vor Ablauf von 10 Jahren über eine vom Versicherten beantragte Veränderung
der Versicherung zu erkennen ist, so ist, wenn eine Verminderung verlangt wird, eine
Erkenntnißgebühr nicht zu entrichten, im Falle einer Erhöhung aber nur in Beziehung auf
den erhöhten Betrag.
–S. 13.
Für die im Art. 8 des Gesetzes vorgeschriebene jährliche Prüfung der Versicherungs-
Beträge darf den Verficherten keine Gebühr berechnet werden.
8. 14.
Die mit der Aufnahme oder Schätzung bemühten, von dem Versicherungs-Suchenden zu
belohnenden Personen erhalten für Mühe und Zehrung gleich den Gemeinderäthen (Verfü-
gung vom 22. Februar 1841) Vergütung, soweit nicht vom Oberamte aus besondern Grän--
den höhere Vergütung für zulässig erkannt wird.
G. 15.
Der Betrag der erhobenen Gebühren der Schätzungs-Commission und der Sachver-
ständigen ist auf der Beglaubigungs-Urkunde anzumerken.
Von den Obliegenhelten der Verwaltungs-Ausschüsse und Hauptagenten.
–. 16.
Der Verwaltungs-Ausschuß oder Hauptagent einer zugelassenen Gesellschaft ist verpflich-
tet, in Beziehung auf jede Veränderung, welche in den Statuten, Versicherungs-Bedingungen
oder Instruktionen getroffen werden soll, vor der Einführung die Genehmigung des Ministe-
riums durch den Regierungs-Commissär einzuholen.
Demselben sind von Seiten der Gesellschaften auch die jährlichen Rechenschaftsberichte
zur Vorlage an das Ministerium mitzutheilen.