Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

d) der Versicherungs-Betrag; 
ee) der Tag, mit welchem die Verficherung anfängt; 
f) der Tag, mit welchem dieselbe aufhört; 
8) die über denselben Gegenstand etwa schon bei einer andern Gesellschaft bestehenden 
Versicherungen und veren Betrag; 
h) die Nummer, das Datum und die Summen des gemeinderäthlichen Erkenntnisses; 
i) Bemerkungen über vie etwaigen Verlängerungen desselben. 
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Am 1. Januar, April, Juli und Oktober haben die Bezirksagenten den betreffenden 
Oberämtern ein Verzeichniß der von ihnen während des abgelaufenen Vierteljahrs im betref- 
fenden Oberamts-Bezirk abgeschlossenen oder erneuerten Verficherungs-Verträge ortsweise 
zusammengestellt in nachstehender tabellarischer Form einzureichen: 
2. 
3. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
4. 5. 6. 7. ". 9. 
- Anzeige, 
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8. 24. 
Wenn der Hauptagent einer von der Regierung anerkannten Verficherungs-Anstalt ab- 
gebt, so haben bis zu vorschriftmäßiger Wiederbesetzung seiner Stelle die Bezirksagenten 
dieser Anstalt ihre Verrichtungen auf die von dem Abgegangenen bereits abgeschlossenen 
Versicherungs-Verträge zu beschränken, und selbst auf diese keine neuen Vorauszahlungen 
mehr anzunehmen, vielmehr in ihren Verzeichnissen bei jedem Versicherten die Zeit anzu- 
merken, auf welche die Vorauszahlung der Einlagen bereits erfolgt seyn sollte. 
g. 25. 
(Zu Art. 18.) 
Die Vorlegung der Akten über die Brandschadens-Ermittlung 2c. an das Oberamt 
liegt demjenigen Bezirksagenten ob, der die Schadensaufnahme und Ausbezahlung besorgt.
	        
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