Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

141 
8. 30. 
Zu Deckung der durch die Regierungs- Aufsicht entstehenden Kosten ist von den Ver- 
sicherungs = Gesellschaften eine von dem Ministerium des Innern je nach dem Umfange des 
Geschäfts zu bemessende Vergütung an die Ministerlalkasse zu entrichten. 
5. 31. 
Das Oberamt hat über die Bezirksagenten ein Register zu führen und wenn es Grund 
findet, die denselben ertheilte Bestätigung zurückzunehmen, dießfalls Beschluß zu fassen. 
8. 32. 
Das Oberamt hat die ordnungsmäßige Führung und Vorlegung der im §. 23 vorge- 
schriebenen Verzeichnisse durch die Bezirksagenten zu überwachen. 
Die eingekommenen Verzeichnisse sind nicht nur der Form nach zu prüfen, sondern es 
ist auch die Uebereinstimmung derselben mit dem von dem Gemeinderathe zu führenden Ver- 
zeichnisse wenigstens einmal im Jahre, sei es bei den Ruggerichten oder andern Gelegenhei- 
ten, zu untersuchen. 
S. 33. 
Wenn dem Oberamte nach seiner besondern Kenntniß von den persönlichen und äuße- 
ren Verhältnissen eines Versicherten der Versicherungs-Anschlag zu hoch oder die Versicherung 
überhaupt bedenklich erscheint, oder wenn ihm in dieser Beziehung beachtenswerthe Anzeigen 
zukommen, oder wenn von ihm mangelhafte Behandlung des Geschäftes überhaupt erkannt 
wird, so ist das Nöthige von Seiten des Oberamtes gleichbald vorzukehren. 
* 
Gegen die Einmischung anderer als der bestätigten Agenten, so wie gegen Versicherung 
inländischen Mobiliar= Vermögens ohne Vermittlung eines inländischen Hauptagenten und 
gegen etwaige Werbungen für auswärtige, von der Staatsregierung nicht anerkannte Ver- 
sicherungs-Anstalten haben die Oberämter die zweckvienlichste Vorkehr zu treffen. 
K. 35. 
Wenn eine solche oder anderwärtige Uebertretung des vorliegenden Gesetzes durch Mit- 
theilung eines Regierungs -Commissärs, durch Meldung des Ortsvorstands oder Bezirks- 
agenten oder durch sonstige Wahrnehmung dem Oberamte zur Kenntniß kommt, so hat es 
die Angeschuldigten unverwellt in Untersuchung und je nach den Umständen zur Strafe zu 
zlehen oder die Sache der zuständigen Behörde zur Erledigung zuzuweisen. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.