Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

147 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Zerstücklung der Güter aus Veranlassung von Erbschafts-Theilungen. 
Man hat die Wahrnehmung gemacht, daß bei Erbschafts-Theilungen und Vermögens- 
Uebergaben die zur Masse gehörigen einzelnen Grundstücke zuweilen ohne alle Rücksicht auf 
den für sich schon unbedeutenden Umfang derselben wieder in mehrere Stücke vertheilt und 
so den einzelnen Erben zugewiesen werden. 
Da aus einem solchen schon durch die Landesordnung von 1621, Tit. 16, §. 4, und 
vurch das Generalreseript vom 4. März 1735 mißbilligten Verfahren in mehrfacher Bezile- 
hung Mißstände sich ergeben, so werden die Theilungsbehörden erinnert, bei den unter ihrer 
Leitung zu erledigenden Rechtsgeschäften derartigen Güterzerstücklungen nach Kräften entge- 
genzuwirken. 
Die Oberamtsgerichte werden angewiesen, die ihnen untergebenen Notare und Waisen- 
gerichte in dieser Beziehung sorgfältig zu überwachen. 
Stuttgart den 4. Juni 1852. 
RPlessen. 
:8) Der Departements der Justiz und des Kirchen= und 
Schulwesense. 
Der Ministerien der Justiz und des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Abtheilung des Pfründe = Einkommens erledigter katholischer Kirchenstellen 
in Todesfällen der Geistlichen. 
Da Zweifel darüber entstanden sind, welchen Behörden nach erfolgter Aufhebung der 
befreiten Gerichtsstände die durch die Ministerial-Verfügung vom 21. November 1829 (Reg. 
Blatt S. 558) den Oberamtsgerichten aufgetragene Mitwirkung bei der Abthellung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.