Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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2. Civilsenat des K. Obertribunals. 
Gemeinbescheid des Civilsenats des K. Obertribunals, das Erforderniß des guten Glaubens bei der 
Klagverjährung betreffend. 
Der Cioilsenat des Obertribunals hat aus Veranlassung eines neuerlich zur Entscheidung 
gekommenen Spercialfalls die Frage, ob und in welchen Fällen zur Klagverjährung guter 
Glauben erforderlich seye, einer besonderen Berathung unterworfen und sich dafür entschieden, 
vaß zur Klagverjährung guter Glauben des Verpflichteten nur dann erfordert werde, 
wenn die Klage auf Herausgabe einer unrechtmäßig besessenen Sache gerichtet ist. 
Dieß wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Obertribu- 
nal fortan diesen Grundsatz in den hier anhängigen Rechtssachen zur Anwendung bringen wird. 
Beschlossen im Civilsenate des K. Obertribunals. 
Stuttgart den 21. Juni 1852. Harpprecht. 
B8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die jährliche Aufnahme der Ernte-Ergebnisse. 
Da die bisher durch die Centralstelle für die Landwirthschaft besorgte jährliche Berech- 
nung der Ernte-Ergebnisse nun dem statistisch-topographischen Bureau aufgetragen 
ist, so werden die K. Oberämter hiedurch angewiesen, nach den ihnen von dieser Stelle 
zugehenden Weisungen und Formularen das Erforderliche für den gevachten Zweck rechtzeitig 
zu besorgen. Es soll nämlich 
1) als Grundlage für die jährliche Ertragsberechnung periodisch (je nach einigen Jab- 
ren) die verschiedene Anblümung ver Felver nach der Morgenzahl in jeder (Steuer-) Gemeinde 
durch Feldkundige des Orts vor der Ernte vermittelt und summarisch verzeichnet, 
2) nach vollzogener Ernte aber alle Jahre das Ergebniß verselben in den einzelnen 
Fruchtsorten durchschnittlich von dem ganzen Oberamtsbezirk durch Mitglieder des landwirth- 
schaftlichen Bezirksvereins over andere Sachverständige nach Menge und Güte geschätzt werden. 
Die Kosten zu 1) sind von den betreffenden Gemeindekassen zu übernehmen, die zu 2) 
aber etwa erforderlichen Auslagen von der Staatskasse zu ersetzen und die Verzeichnisse hier- 
über den Vorlagen an das statiftisch-topographische Bureau beizuschließen. 
Stuttgart den 15. Juli 1852. Linden.
	        
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