Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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II. Für Estaffetten-Depeschen, deren Beförderung mittelst der Eisenbahn auf Ver- 
langen in dem Falle stattgegeben wird, wenn hiedurch eine größere Beschleunigung erreicht 
werden kann, als durch die Beförderung mittelst eigenen Rittes, wird erhoben: 
1) bei der Beförderung mit den ordentlichen Bahnzügen: 
a) Speditionsgebooür fl. 30 kr. 
b) Belieferungsgebühhh — — 30 kr. 
c) das doppelte Personengeld der britien Vagentlase für! die uf der Eisenbahn zurückzu- 
legende Strecke; 
2) bei der Beförderung mittelst besonderer Bahnzüge, vorausgesetzt, daß dieselben von 
solchen Stationen ausgehen sollen, wo Locomotiven und Wägen aufgestellt sind und 
daß die Eisenbahncommission die betreffenden Ertrazüge in den einzelnen Fällen zulä- 
ßig findet: 
a) Speditionsgebhn 1 fl. 30 kr. 
b)) Belieferungsgebühhr .. 30 kr. 
c) Taxe für die Locomotive und für einen vierraderigen Wagen auf jede 
zurückzulegende Bahnstunde .. . . 4fl. 30kr. 
3) bei der Beförderung theilweise mittelst eigenen Nutes, beilweise auf der Eisenbahn: 
a) Speditionsgebühr „fl. 30 fr. 
b)) Belieferungsgebühr — 30 kr. 
J) die bestehende Pferdetare nebst gur Poßtlingtrinkgeld für jede geographische Meile 
des Rittes, 
d) das doppelte Personengeld der dritten Wagenklasse für die auf der Eisenbahn zurückzu- 
legende Strecke, beziehungsweise die Taxe von 4 fl. 30 kr. für jede auf der Eisenbahn 
zurückzulegende Bahnstunde, je nachdem die Beförderung mit einem gewöhnlichen oder 
mit einem besonderen Zuge stattfindet. 
III. Sowohl die Taxen für die Extrazüge als die Gebühren für die Beförderung von 
Estaffetten-Depeschen auf der Eisenbahn find bei der Bestellung vorauszubezahlen. 
Stuttgart den 28. Juli 1852. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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