Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

188 
Art. 2. 
Die Abgabe beträgt: 
1. Für Hunde, welche für den Gewerbe-Betrieb oder für die Sicherheit nöthig und 
hiezu geeignet find: 
zwei Gulden für den ersten und 
vier Gulden für jeden weitern Hund. 
Hunde der Metzger gehören nicht in diese, sondern in die folgende Klasse. 
II. Für alle übrigen Hunde beträgt die Abgabe: 
vier Gulden für den ersten und 
acht Gulden für jeden weitern Hund. 
Art. 3. 
Ueber die Nothwendigkeit der Haltung eines Hundes und über die Tauglichkelt dessel- 
ben zu dem in Frage stehenden Zweck entscheidet: 
1) bei Hunden um des Gewerbes oder der Sicherbeit willen — das Oberamt, nach 
vorgängiger Rücksprache mit dem Kameralamte, und in letzter Instanz die Kreis- 
regierung. Die Zulässigkeit der Belegung eines solchen Hundes mit der geringeren 
Abgabe der ersten Klasse ist dadurch bedingt, daß auch der Gemeinderath die Noth- 
wendigkeit und Tauglichkeit des Hundes zu dem in Frage stehenden Zweck aner- 
kannt habe. 
2)) Bei öffentlichen Dienern, welche im Interesse ihres Dienstes einen Hund halten, 
entscheidet auf den Antrag der vorgesetzten Dienstbehörde das Oberamt und in letz- 
ter Instanz die Kreisregierung. Gegen diesen Antrag kann die Belegung des 
Hundes mit der geringeren Abgabe nicht stattfinden. 
Die Regierung kann im Wege der Verordnung Fälle bezeichnen, in welchen diese 
Nothwendigkeit anzunehmen, oder nicht anzunehmen ist. 
Art. 4. 
Steuerpflichtig ist derjenige, welcher den Hund inne hat. Der Besitzfland vom 1. Juli 
entscheidet für die Entrichtung der Abgabe vom ganzen Verwaltungsjahre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.