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1. Gegenstand der Branntweinsteuer.
Art. 1.
Der nachbemerkten Besteuerung unterliegt aller Branntwein, welcher im Inlande erzeugt
wird, ohne Unterschted des zu verwendenden Materlals, so wie aller Branntwein, welcher
aus dem zum Zollverein gehörigen Auslande, demnach unverzollt eingeführt wird.
I1. Besteurung des im Inlande erzeugten Branuntweinê.
Art. 2.
Betrag der Steuer.
Von dem Branntwein, welcher im Inlande erzeugt wird, ist die Abgabe zu erheben:
1) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide, Kartoffeln und anderen stärke-
mehlhaltigen Stoffen, nach dem Rauminhalt der zur Einmaischung und Gährung dienenden
Gefässe (Maischbüttensteuer).
Die Maischbüttensteuer wird auf je 26 Kreuzer für jedes Hundert Maas des Raum-
inhalts der Maischbütten für jede Einmaischung festgesetzt;
2) bel der Bereitung des Branntweins aus nicht mehlhaltigen Stoffen nach der Menge
der hiezu verwendeten Materialien (Branntweinmaterialsteuer).
An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten:
a) 18 Kreuzer für jedes Hundert Maas eingestampfter Weintrester, Kernobstes, Trester
von Kernobst, Beerenfrüchte aller Art;
b) 36 Kreuzer für jedes Hundert Maas Trauben= oder Obstweines, Weinhefe oder
Steinobstes.
3)) Für andere in Ziff. 1 und 2 nicht benannte Stoffe, welche zur Branntwein-Erzeu-
gung etwa verwendet werden sollten, wird der Steuersatz nach dem Verhältniß der daraus
zu gewinnenden Ausbeute und die Controle-Einrichtung nach der Art des Gewerbebetriebs
für die Etatsperiode 1833 durch Unser Finanzministerium bestimmt.
4) Im Falle der Vermengung von Stoffen, welche mit verschiedener Steuer belegt
stnd, ist für das ganze Quantum die Steuer der höberen Klasse zu entrichten.
Art. 3.
Person des Steuerpflichtigen. Termin der Steuerzahlung.
Derjenige, für dessen Rechnung eine Brennerei oder ein Apparat zu Erzeugung von