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Für die Brennerei anderer als der vorgenannten Stoffe, insbesondere für die Brannt-
weinbereitung aus mehligen Stoffen, aus Brauereiabgängen, Melasse u. s. w. ist die Be-
willigung einer Steuerfiration nicht zulässig.
Art. 11.
Sicherheitsmaßregeln hinsichtlich der Betriebsgeräthschaften.
Die Betriebsgeräthschaften der Brennereien stehen, während der Betrieb ruht, oder ihre
Benützung eine Unterbrechung erleidet, unter Aufsicht der Steuerverwaltung.
Diese ist befugt, dieselben unter Verschluß zu legen oder in anderer geeigneter Weise
außer Gebrauch zu setzen.
Die Freigebung der unter Verschluß oder Siegel gelegten Geräthe zu steuerfreien
Zwecken ist an die gegen Mißbrauch sichernden Bedingungen zu knüpfen.
III. Uebergangssteuer vom Branntwein.
Art. 12.
Von Branntwein aller Art, welcher aus dem zum Jollverein gehörigen Ausland einge-
fübrt wird, ist eine Uebergangssteuer von 10 fl. 40kr. für den Eimer Branntwein von der
Normalstärke zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,44% Reaumur zu
entrichten.
Nach diesem Verhältnisse werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein über
und unter 50 Grad festgesetzt und besonders bekannt gemacht.
Hinsichtlich des Einzugs und der Controle dieser Steuer bleiben die in Gemähheit der
Zollverelnigungsverträge bestehenden Bestimmungen maßgebenv.
IV. Nachlaß und Röückvergütung der Abgabe.
Art. 13.
Ausnahmsweise wird die Steuer in folgenden Fällen nachgelassen oder rückvergütet:
1) Ein Nachlaß an der Steuer kann gewährt werden:
a) wenn die Maische einer unangebrochenen Maischbütte oder das Material eines
unangebrochenen Materialbehälters zur Branntweinbereitung durch Zufall gänzlich
unbrauchbar wird und hievon dem Angriff des Inhalts vorgängig, dem Orts-
steuerbeamten Anzeige gemacht wird;