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Entdeckung eine Einmaischung anzunehmen und hienach Steuer und Steuergefährdungsstrafe
zu berechnen.
Art. 19.
Sind unangemeldete Destillirgeräthe zur Branntweinbereitung aus nicht stärkemehlhal-
tigen Stoffen eigenmächtig in Betrieb gebracht worden, so soll eln ununterbrochener
Gebrauch des Destillirapparats während der nächst vorhergegangenen 6 Monate, vom Tage
der Entdeckung an, zurückgerechnet, und diejenige Materialmenge, welche während dieser Zeit
auf dem unbefugter Weise in Gebrauch gesetzten Geräthe hat zu Branntwein verarbeitet
werden können, nach dem höchsten Steuersatze angenommen und der Betrag der ver-
kürzten Steuer und der Steuergefährdungsstrafe hienach berechnet werden, insoferne nicht
eine größere Steuerverkürzung ermittelt oder der Nichtbetrieb, beziehungsweise ein geringerer
Umfang des Betriebs vom Gewerbetreibenden vollständig nachgewiesen wird.
Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wenn der Brenner die ihm zu steuerfreien Zwecken
gestatteten Blasen zur Branntweinbereltung aus nicht stärkemehlhaltigen Stoffen benützt hat.
Art. 20.
Wenn in Brennereien, wo Branntwein aus nicht stärkemehlhaltigen Stoffen erzeugt wird,
von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzte Destillirgeräthe unbefugter Weise in Betrieb
gebracht werden, so ist Steuer und Steuergefährdungsstrafe nach verjenigen Materialmenge
zum höchsten Steuersatze zu berechnen, welche seit der Stunde, wo das unbefugterweise ge-
brauchte Destillirgeräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der
Entdeckung auf diesem Geräthe hat verarbeitet werden können.
"§“ Art. 21.
Wenn das Brennmaterial in dem von dem Brenner dem Ortssteuerbeamten zugestellten
Materialverzeichnisse zu nieder angegeben worden, so ist der Eintrag nach dem Erfunde zu
berichtigen, eine Steuergefährdung aber nur in dem Falle anzunehmen, wenn der Mehrbe-
trag ein Zehenttheil des in dem Verzeichniß angegebenen Materials übersteigt.
Das Gleiche gilt von jeder späteren ordentlichen und außerordentlichen Controlirung des
Materials.
Art. 22.
Wird den in Firationsbewilligungen (Art. 10) festgesetzten Bedingungen zur Verkür-
zung der Steuer entgegengehandelt, so tritt die Strafe der Steuergefährdung (Trt. 16 und 30),