Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Entdeckung eine Einmaischung anzunehmen und hienach Steuer und Steuergefährdungsstrafe 
zu berechnen. 
Art. 19. 
Sind unangemeldete Destillirgeräthe zur Branntweinbereitung aus nicht stärkemehlhal- 
tigen Stoffen eigenmächtig in Betrieb gebracht worden, so soll eln ununterbrochener 
Gebrauch des Destillirapparats während der nächst vorhergegangenen 6 Monate, vom Tage 
der Entdeckung an, zurückgerechnet, und diejenige Materialmenge, welche während dieser Zeit 
auf dem unbefugter Weise in Gebrauch gesetzten Geräthe hat zu Branntwein verarbeitet 
werden können, nach dem höchsten Steuersatze angenommen und der Betrag der ver- 
kürzten Steuer und der Steuergefährdungsstrafe hienach berechnet werden, insoferne nicht 
eine größere Steuerverkürzung ermittelt oder der Nichtbetrieb, beziehungsweise ein geringerer 
Umfang des Betriebs vom Gewerbetreibenden vollständig nachgewiesen wird. 
Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wenn der Brenner die ihm zu steuerfreien Zwecken 
gestatteten Blasen zur Branntweinbereltung aus nicht stärkemehlhaltigen Stoffen benützt hat. 
Art. 20. 
Wenn in Brennereien, wo Branntwein aus nicht stärkemehlhaltigen Stoffen erzeugt wird, 
von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzte Destillirgeräthe unbefugter Weise in Betrieb 
gebracht werden, so ist Steuer und Steuergefährdungsstrafe nach verjenigen Materialmenge 
zum höchsten Steuersatze zu berechnen, welche seit der Stunde, wo das unbefugterweise ge- 
brauchte Destillirgeräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der 
Entdeckung auf diesem Geräthe hat verarbeitet werden können. 
"§“ Art. 21. 
Wenn das Brennmaterial in dem von dem Brenner dem Ortssteuerbeamten zugestellten 
Materialverzeichnisse zu nieder angegeben worden, so ist der Eintrag nach dem Erfunde zu 
berichtigen, eine Steuergefährdung aber nur in dem Falle anzunehmen, wenn der Mehrbe- 
trag ein Zehenttheil des in dem Verzeichniß angegebenen Materials übersteigt. 
Das Gleiche gilt von jeder späteren ordentlichen und außerordentlichen Controlirung des 
Materials. 
Art. 22. 
Wird den in Firationsbewilligungen (Art. 10) festgesetzten Bedingungen zur Verkür- 
zung der Steuer entgegengehandelt, so tritt die Strafe der Steuergefährdung (Trt. 16 und 30),
	        
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