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neben Nachholung der Steuer und unbeschadet der Zurücknahme der Fixationsbewilligung
von Seite der Steuerbehörde, ein.
Art. 23.
Wer Rückvergütungen der Branntweinsteuer zu Verkürzung der Steuer mißbraucht, ins-
besondere wer wissentlich für unversteuerten Branntwein eine Räckvergütung in Anspruch
nimmt, oder Branntwein, für dessen Ausfuhr er eine Rückvergütung empfangen oder sich ge-
gesichert hat, heimlich wieder einführt, oder den Branntwein, für dessen Verwendung zu einem
bestimmten technischen Zweck er eine Rückoergütung anspricht, zu einem andern Zwecke ver-
wendet, unterliegt, neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der Rückoergütung und neben der
Strafe und Confiskation der Waare, welche er durch ein weiteres Vergehen (wie die heim-
liche Wiedereinfuhr) verwirkt haben kann, der Strafe der Steuergefährdung (Art. 16 und 30)
wegen der erschlichenen Rückvergütung unbeschadet der Entziehung des ferneren Anspruchs
auf Rückvergütung durch die Steuerverwaltung CArt. 13).
Art. 24.
Ist an anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefässen als in den, in
dem amtlich bestätigten Betriebsplane angemeldeten — eingemaischt, oder Maische zubereitet
oder aufbewahrt; so tritt, es mag einer oder der andere dieser Fälle, oder sie mögen ver-
einigt stattgefunden haben, in jedem Entdeckungsfalle die Confiskation der gebrauchten Ge-
räthe und eine besondere Strafe von 50 bis 100 fl. ein.
Dieselbe Strafe findet statt, wenn der Rauminhalt der zur Einmaischung, Zubereitung
oder Aufbewahrung von Maische angemeldeten Gefässe durch bewegliche oder unbewegliche
Vorrichtungen eigenmächtig vergröhert, oder Maische, wenn auch nur auf kurze Zeit, aus
solchen Gefässen in andere dazu nicht angemeldete, abgeschöpft, übergegossen oder aufgefangen
wird. Auch soll, wenn Maische in dazu nicht angemeldeten Gefässen außer der angemeldeten
Zeit ihrer Benützung vorgefunden wird, auf den Einwand, daß solche zu nicht steuerpfkichtigen
Zwecken bestimmt sey, keine Rücksicht genommen werden.
Ist bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich eine Verkürzung der Steuer begangen
worden, so tritt außerdem noch die Strafe der Steuergefährdung (Art. 16 und 30) ein.
Art. 25.
Wenn gegen die Vorschristen des Art. 7 steuerbare nicht mehlige Stoffe entweder nicht
angezeigt, oder in größerer Menge, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß