Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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neben Nachholung der Steuer und unbeschadet der Zurücknahme der Fixationsbewilligung 
von Seite der Steuerbehörde, ein. 
Art. 23. 
Wer Rückvergütungen der Branntweinsteuer zu Verkürzung der Steuer mißbraucht, ins- 
besondere wer wissentlich für unversteuerten Branntwein eine Räckvergütung in Anspruch 
nimmt, oder Branntwein, für dessen Ausfuhr er eine Rückvergütung empfangen oder sich ge- 
gesichert hat, heimlich wieder einführt, oder den Branntwein, für dessen Verwendung zu einem 
bestimmten technischen Zweck er eine Rückoergütung anspricht, zu einem andern Zwecke ver- 
wendet, unterliegt, neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der Rückoergütung und neben der 
Strafe und Confiskation der Waare, welche er durch ein weiteres Vergehen (wie die heim- 
liche Wiedereinfuhr) verwirkt haben kann, der Strafe der Steuergefährdung (Art. 16 und 30) 
wegen der erschlichenen Rückvergütung unbeschadet der Entziehung des ferneren Anspruchs 
auf Rückvergütung durch die Steuerverwaltung CArt. 13). 
Art. 24. 
Ist an anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefässen als in den, in 
dem amtlich bestätigten Betriebsplane angemeldeten — eingemaischt, oder Maische zubereitet 
oder aufbewahrt; so tritt, es mag einer oder der andere dieser Fälle, oder sie mögen ver- 
einigt stattgefunden haben, in jedem Entdeckungsfalle die Confiskation der gebrauchten Ge- 
räthe und eine besondere Strafe von 50 bis 100 fl. ein. 
Dieselbe Strafe findet statt, wenn der Rauminhalt der zur Einmaischung, Zubereitung 
oder Aufbewahrung von Maische angemeldeten Gefässe durch bewegliche oder unbewegliche 
Vorrichtungen eigenmächtig vergröhert, oder Maische, wenn auch nur auf kurze Zeit, aus 
solchen Gefässen in andere dazu nicht angemeldete, abgeschöpft, übergegossen oder aufgefangen 
wird. Auch soll, wenn Maische in dazu nicht angemeldeten Gefässen außer der angemeldeten 
Zeit ihrer Benützung vorgefunden wird, auf den Einwand, daß solche zu nicht steuerpfkichtigen 
Zwecken bestimmt sey, keine Rücksicht genommen werden. 
Ist bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich eine Verkürzung der Steuer begangen 
worden, so tritt außerdem noch die Strafe der Steuergefährdung (Art. 16 und 30) ein. 
Art. 25. 
Wenn gegen die Vorschristen des Art. 7 steuerbare nicht mehlige Stoffe entweder nicht 
angezeigt, oder in größerer Menge, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß
	        
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