Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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und der Betriebsplan angeben, vorgefunden werden, so findet eine besondere Strafe von 
10 bis 100 fl. statt. 
Ist bei einer solchen Zuwiderhandlung zugleich eine Steuerverkürzung begangen worden, 
so tritt außerdem die hierauf gesetzte Strafe (Art. 16 und 30) ein. 
Art. 26. 
Wenn Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen Verän- 
derungen der Vorschrift des Art. 5 zuwider nicht oder unrichtig angezeigt werden, so tritt 
die Confiskation der verschwiegenen veränderten oder anderswohin gebrachten Stücke und eine 
Geldstrafe von 10 bis 50 fl. ein. 
Die nämliche Strafe ist verwirkt, wenn der Rauminhalt den Vorschriften der Art. 4 
und 5 zuwider zu gering angezeigt ist. Ist diese unrichtige Angabe dem Betriebsplane zu 
Grunde gelegt, so tritt, insoferne eine Gefährdung der Steuer stattgefunden hat, die hierauf 
(Art. 16 und 30) gelegte Strafe hinzu. 
Art. 27. 
Gefährdung der Uebergangssteuer. 
Die Gefährdung der Uebergangssteuer (Art. 12) wird nach den Normen des Zoll- 
strafgesetzes vom 15. Mal 1838 geahndet. 
Art. 28. 
Verfehlungen in Ansehung der Steuer vom Branntweinkleinverkauf. 
Wer den Bestlmmungen des Art. 14 zuwider Branntwein in irgend einer Art im 
Kleinen verkauft, oder mit Branntwein haustrt, macht sich, ohne Unterschied, ob er zu diesem 
Geschäfte sonst berechtigt wäre, der Abgabegefährdung schuloig. 
Wenn er den unerlaubten Kleinverkauf nicht länger als ein Jahr fortgesetzt hat, so ist 
er mit einer Gelostrase zu belegen, welche bis zu dem 4fachen Betrage der höchsten Jahres- 
abgabe der Gewerbsklasse (Art. 14, Ziff. 1—4) gehen kann, der er angehört, neben Nach- 
holung von einem Viertheile des Betrags dieser Strafe als Abgabe. Gehört er keiner 
der genannten Gewerbsklassen an, so ist er nach Beschaffenheit des Falls im Verhältnisse 
zu einer solchen zu behandeln. 
Hat ein solcher Uebertreter den unerlaubten Kleinverkauf länger als ein Jahr getrieben,
	        
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