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so unterliegt er, so weit das Vergehen nicht verjährt ist, für jedes Jahr einer Geldstrafe und
der Ersatzleistung innerhalb des eben gedachten Maßes.
Gehört ein Uebertreter den Bestimmungen des Art. 14 einer der in Ziff. 1—4 dieses
Artikels aufgeführten Gewerbsklassen an, so ist derselbe mindestens mit einer Gelostrase von
20 fl. zu belegen.
Art. 29.
Controlestrafen.
Wenn im Falle einer der in Art. 16 bis 23 und 28 aufgeführten Uebertretungen der
Angeschuldigte nachweist, daß er eine Steuergefährdung nicht habe verüben können oder
wollen, so ist von der Centralsteuerbehörde neben der Nachholung der etwa angefallenen Ab-
gabe anstatt der nach Art. 16 bis 23 und 28 verwirkten Strafe eine Controlestrafe bis zu
3 fl. zu erkennen.
Einer Strafe bis zu dem gleichen Betrage unterliegt die Uebertretung der übrigen Vor-
schriften dieses Gesetzes und der in Folge desselben sffentlich bekannt gemachten Verwaltungs-
vorschriften (Controlevergehen).
Art. 30.
Rückfälle.
Wer nach vorangegangener rechtskräftiger Verurtheilung elne der in Art. 16 bis 23
und 28 aufgeführten, mit der Steuergefährdungsstrafe belegten Uebertretungen wiederholt
verübt, unterliegt, neben Nachholung der zurückgebliebenen Abgabe,
für den ersten Rückfall — einer dem Sfachen Betrage dieser Abgabe gleichkommenden
Strafe;
für den zweiten Räckfall — einer dem 16fachen Betrage dieser Abgabe gleichkommenden
Strafe und der Untersagung des Brennereibetriebs, so wie der Hülfeleistung da-
bei, für einen Zeitraum von 3 Monaten;
für den dritten Rückfall — einer dem 20fachen Betrage der Abgabe gleichkommenden
Strafe und dem Verluste der Befugniß zum Brennereibetrieb, so wie der Hülfe-
leistung dabei, für immer.
In Bezlehung auf den Rückfall werden als gleichartig angesehen: alle Verfehlungen
bezüglich der Steuer von der Branntweinbereitung (Maischbüttensteuer und Branntwein-
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