Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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materialsteuer) und alle Mißbräuche in Beanspruchung von Rückvergũtungen unter sich 
(Art. 16 bis 26); und ebenso alle Verfehlungen bezüglich der Abgabe von dem Brannt- 
weinkleinhandel (Art. 28). 
Die nicht mit einer Steuergefährdungsstrafe abgerügten Uebertretungen begründen einen 
Rückfall nicht. 
Art. 31. 
Fortbetrieb untersagten Brennereigewerbes. 
Wer, ver rechtskräftig ausgesprochenen Untersagung (Art. 30) zuwider, sortfährt, das 
Brennereigewerbe zu betreiben oder Hülfeleistung dabei zu verrichten, hat eine Strafe von 
25 bis 50 fl. verwirkt, welche im Wiederholungsfalle vervoppelt wird. 
Art. 32. 
Urheber, Gehülfe, Begünstiger. 
1) Als Urheber ist ver Steuerpflichtige zu bestrafen, wenn er nicht vollständig beweisen 
kann, daß die Uebertretung ohne sein Wissen over gegen seinen Willen von einem Hausge- 
nossen oder Gewerbsgehülfen oder Taglöhner verübt worden sei. 
Hat jedoch der Steuerpflichtige die ganze Leltung des Brennereibetriebs einem Andern 
zu selbstständiger Führung in dauernder Weise übertragen und der von der Steuerverwaltung 
bezeichneten Behörde ein für allemal eine schriftliche Anzeige hievon erstattet, so hat der Letz- 
tere die strafrechtliche Verantwortlichkeit, und der Steuerpflichtige nur die in Art. Z, Absl. 4 
und im gegenwartigen Artikel bestimmten Haftungsverbindlichkeiten, falls die Untersuchung 
nicht eine Straffälligkeit gegen ihn ergeben hat. 
2) Wird der Steuerpflichtige oder sein Geschäftsführer (Ziff. 1) als Urheber bestraft; 
so ist die Mitwirkung der Hausgenossen, Gewerbsgehülfen oder Taglöhner nicht strafbar; 
wenn jedoch dieselben hiebei einer Widersetzung gegen die Steuerbeamten sich schulvig machen, 
so unterliegen sie den über die Widersetzung gegen obrigkeitliche Diener geltenden Straf- 
gesetzen. 
3) Die Branntweinbrenner, die Gewerbsleute, welche Rückvergütungen von Brannt- 
weinsteuer ansprechen, und die Kleinverkäufer von Branntwein haben für diejenigen Geld- 
strafen zu haften, welche wegen einer mit ihrem Gewerbsbetrieb in Verbindung stehenden 
Uebertretung dieses Gesetzes einem ihrer Hausgenossen, Gewerbsgehulfen oder Taglöhner 
angesetzt werden.
	        
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